XIV.  Wasserpolizei.  129
.  ’ui-  n-  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Ebenso  werden  behandelt  spruchgenommene  zu
Zwangsandrohungen  zur  derihm  angesonnenen
Durchsetzung  der  vorbezeich=  Leistung  aus  Gründen
neten  Anordnungen  (vgl.  unten  des  öffentlichen  Rechts
Nr.  432).  einen  anderen  für
verpflichtet  erachtet,
zugleich  gegen  diesen
zu  richten.)
212.](Gegen  andere  wasserpolizei-  —  —
liche  Verfügungen  (allgemeinen
polizeilichen  Inhalts)  finden  die
Rechtsmittel  der  88  127  ff.
LVG.  statt  (siehe  unten  Nr.
429  ff.).
213.  Gegen  Festsetzung  und  —  —
Ausführung  des  Zwangsmittels
  nur  Beschwerde  an
die  Aufsichtsbehörde  (§  133
LVG.  unten  Nr.  433).)
214.  §  66  Abs.  3  ZG.  Streitig-Fristlose  In-  Wie  bei  211.
keiten  der  Beteiligten  dar=  teressentenklage,
über,  wem  von  ihnen  die  sonst  wie  bei  211.
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Räumung  obliegt.
215.  §  66  Abs.  4  ZG.  Erstat=  Fristlose  Erstat-  Wie  bei  211.
tungsanspruch  auf  das  Ge=  tungsklage,  sonst
leistete  gegen  den  aus  Grün-  wie  bei  211.
den  des  öffentlichen  Rechts
Verpflichteten.
B.  Festsetzung  der  Böhe  des
Wasserstandes  bei  Stanwerken.
216.  8  67  36G.:

a.  Ernennung  von  sachverständigen
  Kommissarien
  behufs  Festsetzung
der  Höhe  des  Wasserstands;

b)  Festsetzung  des  Wasserstands
  durch  diese  Kommissarien
  mangels  rechts-Bartels,

  Berwaltungsstreiwerfahren.

A.  Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


b.  Fristlose  Klage  der
Beteiligten  b.  Kreis-(Stadthausschuß.


a.  Endgultig.

b.  Berufung  an  den

Bezirksausschuß  (im

Landespolizeibezirk
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