XIV.  Wasserpolizei.  131

e  ee  der  e  Zuständige  Vehörde  Fechtsmittel

220.  8  71  ZG.  Anfechtung  der  Klage  innerhalb  sechs  Berufung  an  den  Beschiedsrichterlichen
  Ent-Wochen  nach  Zustel-  zirksausschuß
scheidung.  lung  beim  Kreis=  (auch  im  Landespoli-(Stadt)ausschuß.

  zeibezirk  Berlin),
D.  Bewässerungsanlagen.  Revision  ans  OBG.

221.  §  73  3G.  Beschränkung  Beschluß  des  Bezirks=  Beschwerde  innerhalb
der  Ableitung  des  Wassers,  ausschusses.  In  den  zwei  Wochen  an  den
wenn  durch  eine  Bewässerungs=  Stadtkreisen  Berlin,Provinzialrat,  in  Beranlage
  das  öffentliche  In-  Charlottenburg,  lin  an  den  Minister  für
teresse  gefährdet,  oder  der  Schöneberg  u.  Rixdorf  Landwirtschaft.
notwendige  Wasserbedarf  ber  Oberpräsident.
den  unterhalb  liegenden  Einwohnern
  entzogen  wird.

222.  8  74  ZG.  Präklusions=  Beschluß  des  Kreis-59Berufung  an  den
bescheid  bei  Bewässerungs=  (Stadt)ausschusses  Bezirksausschuß  (auch
und  Entwässerungsanlagen.  innerhalb  zwei  Wochen  im  Landespolizeibezirk

nach  Zustellung  Re=  Berlin)  (endgültig).
stitutionsgesuch  beim
Kreis=  (Stadt)hausschuß,
  der  im  Verwaltungsstreit-

  entscheidet.


223.  8  75  ZG.  Widersprüche!  Klage  beim  Kreis=  Berufung  an  den  Begegen
  eine  Bewässerungs-=  (Stadt)ausschuß.  zirksausschuß,
anlage  des  Uferbesttzers.  Revision  ans  O.

(auch  im  Landespolizeibezirk

  Berlin).
Anträge  eines  Uferbesitzers
  auf  Einräumung
oder  Beschränkung  von
Rechten  behufs  Ausführung
  oder  Erhaltung  von
Bewässerungsanlagen:
224.  8  76  ZG.  Entscheidung  der  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb

Vorfrage,  ob  ein  überwiegendes
  Landeskulturinteressevorliegt,
  nach  Prüfung  an  Ort
und  Stelle  durch  Mitglieder
oder  andere  Sachverständige
des  Kreisausschusses.

(Stadt)ausschusses.

zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Oberpräsidenten).


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