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Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfafsung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

229.

230.

5  77  ZG.  Ernennung  von
Kommissarien  für  das  fernere
  Verfahren,  sowie  Entscheidung
  über  die  Widersprüche
gegen  den  von  ersteren  entworfenen
  Plan,  sowie  über
die  Frist  zu  seiner  Ausführung.

878  86.  G47  P.  Flußgef.).
Ernennung  der  drei  Taxatoren
  und  Feststellung  der
Entschädigung  dieser.

5  79  36.  Einziehung
und  Auszahlung  oder  Hinterlegung
  der  festgestellten  Entschädigungssumme.


8  80  ZG.  Entscheidung  über
den  Antrag  auf  vorläufige
Gestattung  der  Anlage  und
über  die  Höhe  der  zu  erlegenden
  Kaution.

E.  Strom-Schiffahrts-  und
Rafenpolizei.

§95  Z.  1  86.  Die  Strom-Schiffahrts=
  und  Hafenpolizei
  ist  Sache  der  Landespolizei.
  (Allgem.  Verfügung
22.  1.  1889  [MBl.  ö.  Ar.  S.  221,
Allerh.  Order  vom  23.  3.  1903
LMl.  ö.  Ar.  S.  1071,  Erlaß
20.  2.  1901.)

Besondere  Bestimmungen
  trifft:  Das  Geset  betr.
die  Befugnisseder  Strombauverwaltung
  gegen-Wie

  vor  und  Antrag
innerhalb  zwei  Wochen
auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltumgsstreitverfahren.


Urteil  des  Kreis-(Stadthausschusses

ohne  besondere  Klage
oder  Antrag.

Landrat,  in  Stadtkreisen
  Gemeindevorstand.


Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


Regierungspräsident
sowie  die  Oberpräsidenten
  von  Westpreu-Ken,
  Schlesien,  Sachsen,
  Hannover,  Rheinprovinz
  u.  Westfalen.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  (im
Landespolizeibezirk

Berlin  an  den  Bezirksausschuß
  I1  Berlin),

Nevifion  ans  OC.

Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht
  (steht  nur  den
Entschädigungsbeteitigten,
  nicht  dem
Unternehmer  zu).
Fristlose  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde,
  d.  h.  Regierungspräsident,

Oberpräsident  und
Landwirtschafsminister.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Bezirksausschuß
  1).

Fristlose  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten
  bzw.  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.
