XIV.  Wasserpolizei.  133

Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  ..  .

Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
über  den  Uferbesitzern
an  öffentlichen  Flüssen
vom  20.  8.  1883  (GS.  S.333);

231.  §  9  a.  a.  O.  Festsetzung  der  Beschluß  des  Kreis--  Endgültig  vorbehalt-Höhe
  der  den  UferbesitzernStadt)ausschusses.  lich  des  ordentin
  den  Fällen  der  §§  3  u.  8  zu  lichen  Rechtswegs,
gewährenden  Entschädigung.  der  binnen  90  Tagen

zu  beschreiten  ist.

232.  §  13  in  der  Fassung  des  Ge=  Fristlose  Beschwerde  Innerhalb  zwei  Wosetzes
  vom  31.  Mai  1884  (GS.  san  den  Regierungs-hen  Beschwerde  an  den
S.303).  Beschwerden  gegen  An=  bzw.  Oberpräsidenten.  Oberpräsidenten  bzw.
ordnungen  der  Lokalbau-=  zuständigen  Minister
beamten,  denen  im  Rahmen  oder  Klage  b.  O#.
dieses  Gesetzes  die  Ausübung  (Vgl.  §  127  ff.  2G.
der  Strombauverwaltung  bei-  unten  Nr.  429  ff.)
gelegt  ist.

F.  Gesetz  betr.  die  Bildung

von  Wassergenossenschaften

vom  1.  April  1879  (GS.

S.  297).  (Vgl.  auch  §  94  ZG.)

233.  *49  (§  94  Abs.  2  ZG.).

Aufsicht  über  öffentliche

Wassergenossenschaften:

a)  bei  Genossenschaften  zur
Anlegung  und  Verbesserung
von  Wasserstraßen
(Flößereien)  und  anderen
  Schiffahrtsanlagen;

b)  beianderen  Genossenschaften.

a.  Regierungspräsident,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
der  Polizeipräfident.

b.  Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses,
  in
Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde,  in
deren  Bezirk  die  Genossenschaft
  ihren
Sitz  hat,  in  dem
Stad  kkreis  Berlin
der  Polizeipräsident,
in  den  Stad  kkreisen

Charlottenburg,

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreis
  Berlin  an  den
Oberpräsidenten,  in
den  anderen  bezeichneten
  Stadtkreisen  an
den  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam.