134  Zuständigkeitstabelle.
G.“  nN  Zuständige  Behörde  Nechtsmittel
Schöneberg  und  Nixdorf
  die  Ortspolizeibehörde.

234  G  94  Abs.  3  Z..
Zwangsetatisierungsverfügung
  gegen  Genossen=  Klage  innerhalb  zwei
schaften:  Wochen
a)  des  Regierungspräsidenten,  zu  a  beim  O#.,  Zu  a.  Endgültig.
in  Berlin  des  Polizeipräsidenten
  (als  Landes=  und
Ortspolizeibehörde);
b)  des  Landrats  bzw.  der  Orts=  zu  b  beim  Bezirks-:  Zu  b.  Berufung  ans
polizeibehörde.  ausschuß  (in  den  O#G.
Stadtkreisen  Charlottenburg,
  Schöneberg
  und  Rixdorf  beim
Bezirksausschuß  1
Berlin).
235.  §  51  E  94  Abs.  2  ZG.).
Genehmigung  zur  Veräußerung
  von  Immobilien  und  Beschwerde  innerhalb
zur  Aufnahme  von  Anleihen  zwei  Wochen
bei  Genossenschaften  zu  233  a,  Regierungspräsidentden  Oberpräfi-(Stadtkreis
  Berlin  der  denten,
Polizeipräsident).
bei  Genossenschaften  zu  233  b.  Kreis(Stadth)ausschuß.n  den  Bezirksaus-236.]
  8  53  (8  94  Abs.  2  Z.).  schuß.
Bescheid  des  Genossenschaftsvorstands
  über  die
Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,
  insonderheit  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme  an  Klage  innerhalb  zwei
den  Lasten  Wochen
bei  Genossenschaften  zu  233  a,  zu  a  beim  Bezirks--  Zu  a.  Berufung  ans
ausschuß,  O#.
bei  Genossenschaften  zu  283b.  s  zu  b  beim  Kreis=  Zu  b.  Berufung  an
(Stadthausschuß.  den  Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.
237.  §  54  (§  94  Abs.  4  ZG.).  –  Die  Rechts-Androhung,

  Festsetzung  und

mittel  regeln  sich  nach