XIV.  Wasserpolizei.  135

Lsde.])Gegenstand  der  Entscheidung  „

*l*  ¾&amp;G  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Ausführung  von  Zwangs-  §§  132  ff.  LVG.,  siehe
mitteln  seitens  des  Genossen-  Nr.  432  u.  433.
schaftsvorstands  gegen  einzelne
Genossen.

238.  §  70  (88  66  Abs.  2  u.  3,  68  Klage  beim  Bezirks-Berufung  ans  O.
u.  69).  Streitigkeiten  über  die  ausschuß.

Teilnahme  an  den  Lasten
von  Genossenschaften  zur
Ent=  und  Bewässerung  von
Grundstücken  für  Zwecke  der
Landeskultur  insbesondere

wegen  Erlasses  der  Genossenschaftsbeiträge,


wegen  Ausscheidens  (Aufnahme)
  eines  Grundstücks  aus
(in)  Genossenschaft.

239.  8  71  (§  94  Abs.  2  ZG.).Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb
Gestattung  von  Vorarbeiten  (Stadt)hausschusses.  zwei  Wochen  an  den
zur  Vorbereitung  einer  öffent-  Bezirksausschuß  vorlichen
  Genossenschaft.  behaltlich  des  ordentlichen

  Rechtswegs
hinsichtlich  etwaiger
Entschädigungen.

240.  8  94  Abs.  5  Z3G.  (§8  72  ff.,  Statut  genehmigt  der  Beschwerde  inner-§
  91).  Verfahren  zur  Be-zuständige  Mini-halbzwei  Wochengegen
gründung  öffentlicher  Wasser-  ster,  im  Falle  Verfügung  d.  Regiegenossenschaften,
  der  Antrag  des  §  57  landes=  nungspräsidenten

kann  im  öffentlichen  Interesse
  ausgehen  vom  Landrat,  in
Stadtkreisen  vom  Gemeindevorstande.


Der  Regierungspräsident  im
Landespolizeibezirk  Berlin  Polizeipräsident,
  bzw.  Oberpräsident
  (bei  Überschreiten  des  Regierungsbezirks),
  ernennt  Kommissar
  (§  77)  bzw.  Oberpräsident
  weist  Leitung  des
Verfahrens  an  eine  Auseinandersetzungsbehörde.


herrliche  Verordnung.


an  d.  Oberpräsidenten,
gegen  Verfügung  des
Oberpräsidenten
an  den  zuständigen
Minister  (§  91).
Beschwerde  über
Leitung  des  Verfahrens
  entscheidet  der  Regierungs=
  oder  Oberpräsident
  endgültig
(§  94).