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Zuständigkeitstabelle.

Lsde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XV.  Deichaugelegenheiten  (13.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Gesetz  über  das  Deichwesen  vom  28.  1.  1848  (GS.  S.  54).  (KabOrder  vom
14.  11.  1853  [GS.  S.  9351,  Erl.  13.  12.  1853  [VMBl.  S.  2821,  Ver.  16.  9.  1867
Ge.  S.  15151.)

241.

242.

243.

§  96  ZG.  Beschlußfassung,
soweit  es  sich  um  Deiche  handelt,
  die  zu  keinem  Deichverbande
  (LDeichbande)  gehören,
  über:

a)  Genehmigung  für  neue
und  für  die  Verlegung,
Erhöhung  und  Beseitigungbestehender
  Deichanlagen,
  auch  Gebäuden
  (§  12  Abs.  2  Ges.
16.  8.  05  (GS.  S.  3421),
G  1  Deichges.;

b)  Herstellung  ganz  oder  teilweise
  verfallener  oder  zerstörter
  Deiche  und  Heranziehung
  der  Pflichtigen  zur
Erhaltung  und  Wiederherstellung
  (§§  4  u.  5  a.  a.  O.);

c)  interimistische  Tragung
  der  Deichbaulast  und
Verteilung  der  Beiträge
(65  6—8  g.  a.  O.);

4)  Beschränkung  oder  Untersagung
  der  Nutzung  eines
Deiches  (§  24  a.  a.  O.).

§  15  des  Deichgesetzes.
Erlaß  von  Statuten  für  Deichverbände.


§  97  Abs.  1  8G.  88  15,

23  Deich.G.  ÜUÜbertragung

der  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörde

  bei  Deichen,  welche
zu  einem  Deichverbande
gehören,  auf  die  Kreis-(Stadt-)

Bezirksausschüsse  oder

Provinzialräte  durch  Statut.

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  der
Beteiligten,
im  übrigen  ist  Deichpolizeibehörde
  in
den  alten  Provinzen
der  Regierungs--präsident,
  in
Schleswig-Holstein
und  Hannover  der
Landrat.

Zuc.  Beschluß  ist  vorläufig
  vollstreckbar,
vorbehaltlich  des  ordentlichen
  Rechtswegs
  der  Herangezogenen
  gegen  den
wahren  Verpflichteten.
Landesherrliche
Vollziehung.

Landesherrliche
Vollziehung  der  Genehmigung.


Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  Landwirtschaft.
