XV.  Deichangelegenheiten.  137
Lide.Gegenstand  der  Entscheidung  ...  .  .
Nr.  ober  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

B.  Gesetz  betr.  Maßnahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich=  und  Borslutverhältnisse
  an  der  oberen  und  mittleren  Oder  vom  12.  8.  1905  (GS.  S.  335).

244.

245.

246.

247.

§§  2,  3,  6.  Zusammensetzung
des  Oderstromausschusses
(62),  er  verfährt  im  Beschlußverfahren
  gemäß  §8  115,  118,
119  2W.  (8  3.:

a)  er  stellt  den  Sonderplan

vorläufig  auf.
§  7.  über  die  Frage:

b)  ob  Maßnahmen  im  Sinne
des  8  71u.  2  vorliegen,  die
Aufbringung  der  Kosten
und  Einwendungen  der
Beteiligten  entscheidet  mangels
  Einvernehmens:

c)  obund  inwieweit  die  Kosten
den  Vorteil  übersteigen,
über  das  Maß  der  Beiträge
  der  Verbände  und
Korporationen,  sowie
über  deren  Verteilung
unter  diese:

über  die  Frage  der  Leistungsfähigkeit
  öffentlicher
  Verbände  oder  Korporationen:
  «

§  8.  Beschluß  über  die
Verstärkung,  Verlegung,  Tieferlegung
  und  Niederlegung  bestehender
  Deiche,  Untersagung
  der  Wiederherstellung
  zerstörter  Deiche  usw.
(Regierungspräsident  ist
auch  zur  Antragstellung  befugt.)

§§  9  u.  10.  Feststellung  der

d

Entschädigung  für  Maßnahmen

  gemäß  §  8,  soweit  sie
nicht  im  Umlegungsverfahren
erfolgt.

a  u.  b.  Oberpräsident
  von  Schlesien
  nach  Anhörung
des  Oderstromausschusses
  im
Einvernehmen  mit
dem  Provinzialausschuß.



C.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  des
Oderstromausschusses
und  des  Provinzialausschusses.


d.  Zuständiger  Minister
  im  Einvernehmen
  mit  dem  Provinzialausschuß.

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  der
Beteiligten.

Wie  vor.

b.  Mangels  Einvernehmens
  oder  bei
Beschwerde  (innerhalb
  vier  Wochen)  entscheidet
  der  zuständige
  Minister.
.  Beschwerde  wie  vor
lsteht  auch  dem  Regierungspräsidenten

und  Oberpräsidenten
zu.  (§  4  Abf.  3.))

Über  Einsprüche
dagegen  entscheidet
innerhalb  vier  Wochen
der  zuständige  Minister.


Innerhalbvier  Wochen
ordentlicher
Rechtsweg  für  Entschädigungsverpflichte-

  und  Berechtigte.