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Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

——t—OOO963,0mm

Rechtsmittel

257.

258.

259.

260.

b)  Behauptung  der  Genofssenschaft,
  daß  eine  Verfügung
  der  Aufsichtsbehörde
  dem  Statute  oder
Gesetze  widerspreche.

§8  9,  10  u.  §  101.  Bescheid
des  Genossenschaftsvorstands
bei  Streit  über  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme  an  den
Genossenschaftslasten
oder  über  das  Recht  zur  Teilnahme
  an  den  Einkünften
aus  der  gemeinsamen
Fischereinutzung.

Klagen  der  Beteiligten
untereinander  auf  Ersatz  von
unrechterweise  eingezogenen  Hebungen
  oder  gezahlten  Beiträgen.


84  u.  8  102  Nr.  1.  Streitigkeiten
  über  die  Frage,  ob  ein
Gewässer  als  ein  geschlossenes
  anzusehen  ist.

8  5  Nr.  2  u.  8  102  Nr.  2.
Klagen  der  Fischereiberechtigten
  oder  Fischereigenossenschaften
  auf  weitere  Beschränkung
  oder  gänzliche  Aufhebung
  von  Fischereiberechtigungen,
  welche  auf  die  Benutzung
  einzelner,  bestimmter
Fangmittel  oder  ständiger
Fischereivorrichtungen  gerichtet
  sind.

(Die  Feststellung  der  Entschädigung
  erfolgt  im  ordentlichen
  Rechtswege.)

b.  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Kreis-(Stadt)ausschuß.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreis-(Stadt)ausschuß.


Ordentlicher  Rechtsweg.


Fristlose  Klage  beim
Bezirksausschuß.
(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  D.

Desgl.

b.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß
(Landespolizeibezirk
Berlin  Bezirksausschuß
  1),
Revision  ans  O###.

Wie  vor  zu  b.

Berufung  ans  OBG.

Desgl.