XVII.  Feldpolizei.

XVIII.  Forstpolizei.

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Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

261.

262.

263.

264.

XVII.

Feldpolizei.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880  (GS.  S.  230).

§  73.  Erhöhung  oder  Ermäßigung
  der  in  den  88  71
u.  72  vorgeschriebenen  Ersatzgeldbeträge
  auf  Antrag  des
Kreistags.

§§  75  u.  76.  Festsetzung  von
Ersatzgeld  durch  Bescheid  der
Ortspolizeibehörde.  (Im  Falle
des  §  69  Abs.  3  ist  der  Anspruch
auf  Ersatzgeld  im  Zivilprozesse
zu  verfolgen  [8  75  a.  a.  O.).

§79.  Festsetzung  allgemeiner
Wertsätze  für  die  Einstellung,
Wartung  und  Fütterung  gepfändeter
  Tiere  für  die
Kreise  des  Bezirks.

88  82—84.  Aufrechterhal--tung
  oder  Aufhebung  einer
Pfändung  durch  Bescheid  der
Ortspolizeibehörde.  (Mit  Tatsachen,
  aus  denen  die  Unrechtmäßigkeit
  der  Pfändung  hervorgeht,
  ist  der  Beschädigte  auf
den  Zivilprozeß  zu  verweisen

(8  83).

XVIII.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  Städten
mit  mehr  als  10000
Einwohnern  beim
Bezirksausschuß.
Beschluß  des  Bezirksausschusses
  unter  Zustimmung
  des  Kreistags.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  Städten
mit  mehr  als  10000
Einwohnern  beim
Bezirksausschuß.

Forstpolizei.

Endgultig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

a.  Gesetz  betr.  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
gehörigen  Holzungen  vom  14.  8.  1876  (GS.  S.  373).

265.

266.

§  8.  Anhaltung  der  Gemeinde
  zur  Anbauung  unkultivierter
  Grundstücke  mit
Holz.

8  11  68  2—7  u.  8  10).
Aufsichts=  und  Zwangsverfügungen
  des  Regierungspräsidenten
  bei  Benutzung  und
Bewirtschaftung  von  Hölzungen.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Oberpräsidenten.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O.