XX.  Jagdpolizei.

143

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

271.

272.

273.

274.

§  103  Abs.  1  36.  Jagdpolizeibehörde
  ist  der
Landrat,  in  Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde.

Aufsichtsbehörde  ist  der
Landrat  als  Vorsitzender  des
Kreisausschusses  über  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke,  als
Verwalterinnen  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke,  in
Stadtkreisen  der  Regierungspräsident.


8  los  Abs.  2  8G.  u.  88  16,
17  WeSchaden  G.  Verfügungen
der  Jagdpolizeibehörden,  durch
welche  Anträge  abgelehnt  oder
genehmigt  werden:

a)  auf  Abschuß  von  Wild

überhaupt;

b)  auf  Abschuß  von  Vögeln
und  Wild  in  Obst-,  Gemüse-,
  Blumen=  und  Baumschulenanlagen.


8  104  Nr.  13G.  Genehmigung
  zur  Bildung  mehrerer
für  sich  bestehenden  Jagdbezirke
  aus  einem  Gemeindebezirk:


a)  in  Landkreisen;

b)  in  Stadtkreisen.

8  105  ZG.  Streitigkeiten
der  Beteiligten  betr.  Beschränkungen
  in  der  Ausübung
des  Jagdrechts  auf  eigenem
Grund  und  Boden,  die  Bildung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke,
die  Ausübung  der  Jagd  auf
umschlossenen  Grundstücken

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Bezirksausschuß.
  (Im  Landespolizeibezirk
  Berlin
an  den  Oberpräsidenten.)


Beschluß

a.  des  Kreisausschusses,



b.  des  Bezirksausschusses.


(Im  Landespolizeibezirk

  Berlin  Oberpräsfident.)


Gegen  deren
Verfügungen  gelten
die  Rechtsmittel  der

§8  127  ff.  LVG.,
siehe  unten  Nr.  429  ff.

a.  Endgültig  (auch
Berlin).

b.  Beschwerde  innerhalb

  zwei  Wochen  an

die  Minister  des  Innern

  und  für  Landwirtschaft.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen
a.  an  den  Bezirksausschuß,

b.  an  den  Provinzialrat.

(Berlin  wie  272b.)