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Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

275.

276.

277.

278.

(Enklaven)  und  die  zu  zahlende
Entschädigung  und  zwar:
a)  in  Landkreisen;

b)  in  Stadtkreisen.

§  106  ZG.  (siehe  Nr.  278).
Beschluß  der  Gemeindebehörde
oder  des  Jagdvorstands  auf
Beschwerden  u.  Einsprüche
betr.  Verteilung  der  Erträge
der  gemeinschaftlichen  Jagdnutzung
  und  der  Jagdpachtgelder.


8  4  Abs.  1  Jagdpolizeigesetzes
  7.  3.  1850  in  Verbindung
  mit  §  2  Gesetz  betr.
Verwaltung  gemeinschaftlicher
Jagdbezirke  vom  4.  7.  1905.
Beschluß  der  Jagdvorsteher
  über  die  Vereinigung
mehrerer  ganzer  Gemeinde-(Guts)bezirke
  oder  einzelner
  Teile  mit  anderen  oder
Teilen  von  solchen  zugemeinschaftlichen
  Jagdbezirken,
sowie  Bildung  mehrerer,
selbständiger  Jagdbezirke  aus
einem  Gemeinde  (Guthbezirke.

87  Ges..7.  1905.  Streitigkeiten
  zwischen  dem  Jagdvorsteher
  und  Jagdpächter  über
die  Frage  der  Nichtigkeit
von  Jagdpachtverträgen.

88a.  a.  O.  (siehe  Nr.  275).
Bescheid  des  Jagdvorstehers
über  Einsprüche  gegen  den  Verteilungsplan
  über  Pachtgelder
  und  Einnahmen  aus  der

Fristlose  Klage
A.  beim  Kreisausschuß,

b.  beim  Bezirksausschuß
  (Im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  D.
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  wie  vor.

Genehmigung  des
Kreisausschusses
bei  Beteiligung  eines
Stadtkreises  des  Bezirksausschusses.


Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
beim  Bezirksausschuß.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  wie  vor.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.
b.  Berufung  ans
O#G.

Wie  vor.

Endgültig,  nur  Beschwerde
  des  Jagdvorstehers
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß,

Revision  ans  O.,
in  Stadtkreisen  Berufung
  ans  O#.
Desgl.