XX.  Jagdpolizei.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

145

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

279.

281.

282.

284.

Jagdnutzung.  (Einsprüche  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nachortsüblicher
  Bekanntmachung  beim
Jagdvorsteher  anzubringen.)

§  10  a.  a.  O.  Aufsicht
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke.

§  107  8G.  (§  3  Ges.  14.  Juli
1904.)  Aufhebung,  Verlängerung
  oder  Verkürzung  der  gesetzlichen
  Schonzeit.

8  108  86.  Erneuerung
und  Erteilung  der  auf  den
Schleswigschen  Nordseeinseln
bestehenden  Konzessionen
zur  Errichtung  von  Vogelkojen.

§§  9  u.  10  WMildschaden  G.
(Art.  70  EinfG.  z.  BGB.)
Vorbescheid  der  Ortspolizeibehörde
  über  den  Schadensersatzanspruch
  bei  Wildschaden.

§§  1  und  8  Jagdscheingesetz
31.  7.  1895.  Erteilung,  Versagung
  und  Entziehung  von
Jagdscheinen.

§  9a.  a.  O.  Gegen  Verfügungen,
  durch  welche  der
Jagdschein  versagt  oder  entzogen
  wird,  finden  die  Rechtsmittel
  der  §  127—129  L.V.G.
gegen  polizeiliche  Verfügungen
statt,  siehe  unten  Nr.  429  ff.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

In  Landkreisen  der
Landrat,

in  Stadtkreisen  der

Regierungspräsident.

Beschluß  des
Bezirksausschusses.
(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der
Oberpräsfident.)

Beschluß  des
Bezirksausschusses.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  beim  Bezirksausschuß.

Landrat,

in  Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den  Regierungspräsidenten

bzw.  Oberpräfidenten.

Endgültig.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O#  .,
bzw.  Berufung  ans
OBG.

10