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Zuständigkeitstabelle.

Lide.)Gegenstand  der  Entscheidung

Nr.

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XXI.  Gewerbepolizei  (16.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Reichsgewerbeordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.7.  1900  (KEl.
S.  871)  und  Ausführungsanweisung  zur  GewO.  vom  1.  ö.  1904  (HMBl.  S.  128).
Bei  den  Ziffern  285  bis  323  findet  das  Verfahren  gemäß  §§  20  und  21  ff.  GewO.
Anwendung.  (Vgl.  Text  S.  37  und  38.)

A.  Gewerbliche  Anlagen.

285.

88  109,  118  ZG.  (§8  16
bis  25  GewO.),  Z.  11  Ausf-Anw.
  Beschlußfassung  über  Anträge
  auf  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Veränderung
  gewerblicher  Anlagen
  nachstehender  Art:
Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,
  Anstalten
zur  Destillation  von  Erdöl,
Anlagen  zur  Bereitung  von
Braunkohlenteer,  Steinkohlenteer
  und  Koks,  Asphaltkochereien
  und  Pechsiedereien,  Glasund
  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegelund
  Gipsöfen,  Metallgießereien,
Hammerwerke,  Schnellbleichen,
Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,
Stärkesyrupfabriken,  Wachstuch-,
  Darmsaiten-,  Dachpappen=
  und  Dachfilzfabriken,
Darmzubereitungsanstalten,
Leim-,  Tran=  und  Seifensiedereien,
  Knochenbrennereien,  Knochendarren,
  Knochenkochereien
und  Knochenbleichen,  Hopfenschwefeldarren,
  Zubereitungsanstalten
  für  Tierhaare,  Talgschmelzen,
  Schlächtereien,  Gerbereien,
  Abdeckereien,  Strohpapierstoffabriken,
  Stauanlagen
für  Wassertriebwerke,  Fabriken,
  in  welchen  Dampfkessel
oder  andere  Blechgefäße  durch
vernieten  hergestellt  werden,

Beschluß  des
Kreis  (Stadt):
ausschusses,  bzw.
des  Magistrats
in  den  einem  Landkreise
  angehörigen
Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern.
Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  die
betreffenden  Stadtausschusse.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  die
Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  für
Landwirtschaft  (an
letzteren  soweit  bei
Stauanlagen  Landeskulturinteressen
  in

Frage  stehen).