Lfde.
Nr.

XXI.  Gewerbepolizei.

—.

147

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

286.

Anstalten  zum  imprägnieren
  von  Holz  mit  erhitzten
Teerölen,  Kunstwollefabriken
und  Dégrasfabriken,  endlich
Dampfkessel  mit  Ausnahme  der
für  den  Gebrauch  auf  Eisenbahnen
  bestimmten  Lokomotiven
und  der  zum  Betriebe  auf
Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  bestimmten  Dampfkessel,
  Fabriken,  in  welchen
Röhren  aus  Blech  durch  vernieten
  hergestellt  werden,  Anlagen
  zur  Herstellung  eiserner
Brücken  oder  sonstiger,  eiserner
Baukonstruktionen,  Anlagen
zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung
  von  Teer  und  Teerwasser,
  Anstalten  zum  Trocknen
und  Einsalzen  von  gegerbten
Tierfellen,  Anlagen  zur
Herstellung  von  Gußstahl-=kugeln
  mittels  Kugelschrotmühlen
  (Kugelfräsmaschinen).
9§5  110,  113  8G.,  Z.  11
AusfAnweis.  Beschlußfassung:
a)  über  Anträge  auf  Genehmigung
  zur  Errichtung  oder
Veränderung  gewerblicher
  Anlagen  (abgesehen
  von  der  vorstehenden
Nummer),  d.  s.  Schießpulverfabriken,
  Anlagen
zur  Feuerwerkerei  und  zur
Bereitung  von  Zündstoffen
aller  Art,  Anlagen  zur  Gewinnung
  roher  Metalle,
Röstöfen,  chemische  Fabriken
  aller  Art,  Poudretten
und  Dungpulverfabriken,
Darmzubereitungsan-=stalten,
  Kalifabriken,  An-Zu

  a.  Beschluß  des
Bezirksausschusses.
(Im  Landespolizeibezirk

  Berlin  der  Bezirksausschuß

  1.)

Zu  a.  Beschwerde

innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

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