Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

287.

288.

lagen  zur  Herstellung  von
Zelluloid,  zur  Erbauung
eiserner  Schiffe,  Zellulosefabriken,
  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Albuminpapier,
  Verbleiungs-,
Verzinnungs-,  Verzinkungsanstalten,
  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Zündschnüren
und  elektrischen  Zündern,
Dampfkessel,  soweit  weder
der  Kreisausschuß,  noch  eine
andere  Behörde  zuständigift;

b)  über  die  Zulässigkeit  von
Wassertriebwerken,
welche  zum  Betriebe  von
Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten
  dienen.

88  111,  113  8G.  (§  27  GO.),
Z.  35  AusfAnweis.  Beschlußfassung
  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde
  darüber,  ob
die  Ausübung  sog.  geräuschvoller
  Anlagen  an  der  gewählten
  Betriebsstätte  zu  untersagen,
  oder  nur  unter  Bedingungen
  zu  gestatten.

§§  112,  113  8G.  (8  51  GO.),
Z.  58  AusfAnweis.  Beschlußfassung
  über  die  Untersagung
  der  ferneren  Benutzung
einer  gewerblichen  Anlage
wegen  überwiegender  Nachteile
und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl.


Zu  b.  Wie  zu  a  im
Einvernehmen  mit
dem  zuständigen  Oberbergamt,
  hierbeifindet
nicht  das  Verfahren
gemäß  §  21  ff.  GO.,
insbesondere  keine
mündliche  Verhandlung
  statt.

Wie  vor  zu  a.

Desgl.

Zu  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Wie  vor.

Desgl.

Der  Rechtsweg
wegen  des  erweislichen
  Schadens  ist  vorbehalten.
  Beklagter  ist
der  Fiskus,  vertreten
durch  den  Regierungspräsidenten.

