XXI.  Gewerbepolizei.  149

55  ugensn  per  eiihruns  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
B.  Gewerbliche  Konzessionen.

289.  8  114  36.  (6  33  G.),  Beschluß  des  Kreis-Berufung  an  den
Z.  45—48  AusfAnweis.  Er=  (Stadt)hausschusses  Bezirksausschuß.
teilung  der  Erlaubnis  zum  Be=  in  Städten  eines  Land-  Endgültig.
triebe  der  Gast=  oder  Schank=  kreises  mit  mehr  als
wirtschaft  usw.,  zum  Klein-0000  Einwohnern
handel  mit  Branntwein  oderdes  Magistrats.

Spiritus.  Gegen  versagenden
Zunächst  ist  die  Gemeinde=  Beschluß  innerhalb
und  die  Ortspolizeibehörde  sSwei  Wochen  Antrag
zu  hören.  Erhebt  eine  dieser  Be-luf  mündliche
hörden  Widerspruch,  so  darf  Verhandlung  im
die  Erteilung  der  Erlaubnis  Verwaltungsstreitvernur
  im  Verwaltungsstreitver=  fahren  vor  dem  Kreisfahren
  erfolgen.  (Stadt)ausschusse
(Fur  das  Verfahren  sind,bw.  Magiftrat.
die  Vorschriften  der  §§  20  und
21  ff.  GO.  maßgebend,  siehe
S.  37  ff.).

290.  §  1  Ver.  30.  7.  1900  (GS.  Desgl.  Desgl.

S.  308),  §  114  ZG.  (§  34
G.),  Z.  50  u.  53  AusfAnw.
Anträge  auf  Erteilung  der
Erlaubnis  zur  Betreibung
des  Gewerbes  eines  Pfandleihers,
  Pfandvermittlers,
Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers,
  sowie  zum  Handel
mit  Gift.

291.  8  1à  Ver.  31.  12.  1883  (GS.  Desgl.  Desgl.

1884  S.  7),  (88  33  a,  40  GO.),
Z.49  AusfAnweis.  Erlaubnis
zur  gewerbsmäßigen,  öffentlichen
  Veranstaltung  von  Singspielen,
  Gesangs=  und
deklamatorischen  Vorträgen,
  Schaustellungen
von  Personen  oder  theatralischen
  Vorstellungen  ohne  Vorhandensein

  eines  höheren  In-