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Zuständigkeitstabelle.

eLfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

292.

298.

294.

teresses  der  Kunst  oder  Wissenschaft,

  oder  Benutzung  von
Räumen  hierzu.  (Tingeltangel.)


8  1b  Ver.  31.  12.  1883
(5  42b  GO.),  Z.  56  AusfAnw.
Erteilung  von  Erlaubnisscheinen,
  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
  den  im  §  42b  EO.  bezeichneten
  Gewerbebetrieb  auszuüben,
  soweit  es  dazu  der  Erlaubnis
  bedarf  (Ambulanter
Gewerbebetrieh).

§§  117  u.  118  8G.,  (§§  55  bis
63  GO.),  Z.  63  bis  84  Ausf-Anweis.,
  G.  13.6.1900  §  2  Z.  4
(GS.  S.  247).  Erteilung  von
Wandergewerbescheinen.

(Bei  Ausländernentscheidet
der  Regierungspräsident,  im
Landespolizeibezirk  Berlin  der
Polizeipräsident  —  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten.)

§§  117  und  118  ZG.,  §  2
Ver.  31.  12.  1883,  (88  44,  44  a
GO.),  Z.  57  AusfAnweis.  Versagung
  und  Zurücknahme  von
Legitimations=  und  Gewerbelegitimationskarten

zum  Aufsuchen  von  Warenbestellungen
  oder  Ankauf
von  Waren.

(Die  Ausstellung  der  Legitimationskarten
  erfolgt  durch
die  Ortspolizeibehörden,
der  Gewerbelegitimationskarten

Wie  bei  289.

Beschluß  des  Bezirksausschusses
  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  Polizeipräsident),
  gegen  den  versagenden
  Beschluß
innerhalb  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  (Berlin
Klage  beim  Bezirksausschuß
  1).

Gegen  versagende
Verfügung  innerhalb
zwei  Wochen  Klage
beim  Bezirksausschuß
(im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  1).
(Ausländer  haben
nur  Beschwerde  an
die  Aufsichtsbehörde).

Wie  bei  289.

Revision  ans  O.
Wird  der  Wandergewerbeschein
  wegen
mangelnden  Bedürfnisses
  versagt,
so  findet  gegen  Beschluß
  innerhalb  zwei
Wochen  nur  Beschwerde
  an  den
Oberpräsidenten  statt.
(§  63  Abs.  2  G0O.)

Revision  ans  OVG.