XXI.  Gewerbepolizei.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

295.

296.

297.

durch  die  zur  Ausstellung  von
Paßkarten  befugten  Behörden,
  d.  h.  Regierungspräsidenten,
  Landräte  und  die  beauftragten
  Ortspolizeibehörden.
LErl.  30.  12.  1867,  VMl.  68
S.  41.)

§§  115,  118,  161  Abs.  2  B  G.,
(68  30  u.  32  GO.),  G.  13.  6.
1800  823.  4  GS.  S.  247):
a)  Konzession  für  Privatkranken-,
  Privatentbindungs=
  und  Privatirrenanstalten;


b)  Erlaubnis  zu  Schauspielunternehmungen.


(Bei  a  vor  Erteilung  der
Konzession  Anhörung  der  Ortspolizei=
  und  Gemeindebehörden
gemäß  §  30e  u.  d  GO.)

88  116,  118  Z.,  (8  43
GO.).  Verfügung  der  Ortspolizeibehörde,
  durch  welche
die  Erlaubnis  zum  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Verbreiten
von  Druckschriften  versagt,
oder  die  nicht  gewerbsmäßige,
öffentliche  Verbreitung  von
Druckschriften  verboten  wird.

8  3  Ver.  31.  12.  1883,  (8  56
Abs.  4  GO.),  (G.  13.  6.  1900
§2  3.  416.  S.  247)),  Z.  74,
75  AusfAnweis.  Beschluß  über
Anträge  auf  Genehmigung
des  Druckschriftenverzeichnisses.


Beschluß  des  Bezirksausschusses,

im  Landespolizeibezirk
Berlin  Polizeipräsident.
  Gegen  den
versagenden  Beschluß
  innerhalb  zwei
Wochen  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren,

  in
Berlin  Klage  beim

Bezirksausschuß  J.

Nur  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  und
in  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern
  beim  Bezirksausschuß.


(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  I.)

Beschluß  des  Bezirksausschusses

(im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der
Polizeipräsident).
Gegen  den  versagenden
  Beschluß
binnen  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche

Revision  ans  OVG.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.

Revision  ans  O#.