XXI.  Gewerbepolizei.

153

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

0)

die  Zurücknahme  von
Konzessionen  zum  Betriebe
  der  Gast=  und
Schankwirtschaft,  zum
Kleinhandel  mit  Branntwein
  und  Spiritus,  sowie
zum  Betriebe  des  Pfand-=leihgewerbes
  und  zum
Handel  mit  Giften  (§  53
GO.).

84  Ver.  31.  12.  1883  (Ge.
1884  S.  7).  Entscheidung  auf
Klage  der  Ortspolizeibehörde:

a)

b)

e)

d)

über  die  Zurücknahme
der  Erlaubnis  zu  dem
in  §  33  a  GewO.  bezeichneten
  Gewerbebetriebe  und
dessen  Untersagung:

über  die  Zurücknahme
der  Erlaubnis  innerhalb
  des  Gemeindebezirks
des  Wohnorts  oder  der  gewerblichen
  Niederlassung,
den  in  §  42  b  GewO.
Abs.  1  bezeichneten  Gewerbebetrieb
  auszuüben;

über  die  Untersagung
des  in  §  42  Abs.  1  GewO.
bezeichneten  Gewerbebetriebs
  mit  den  in  §  59
Z.  1  u.  2  aufgeführten  Erzeugnissen
  und  Waren,  falls
eine  solche  Untersagung  nach
§  42  b  Abs.  2  zugelassen
worden  ist;

über  die  Untersagung
des  Gewerbebetriebs
solcher  Pfandleiher,
welche  den  Gewerbebetrieb
vor  dem  Inkrafttreten
des  Ges.  23.  7.  1879  bec.

  Wie  bei  a.

Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  in  Städten
mit  mehr  als
10000  Einwohnern
beim  Bezirksausschuß,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  1.

o.  Wie  bei  a.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß,

Rerision  ans  O.,
bzw.  Berufung  ans
OVG.