Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

801.

3802.

gonnen  haben  (§  53  Abs.  3
GewO.);

e)  über  die  Untersagung  des
ohne  Wandergewerbeschein
  zulässigen  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen
  (§  59a  GewO.).

8§  5  ders.  Ver.  Entscheidung

auf  Klage  der  Ortspolijzeibehörde
  über  die  Zurücknahme
des  Wandergewerbescheins
  (6  58  GewO.),  der
Ausdehnung  (§  60  Abs.8)  und
der  Erlaubnis  bei  dem  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen
  andere  Personen  von
Ort  zu  Ort  mitzuführen  (§  62
Abs.  2).

8  2  Ver.  30.  7.  1900  (GS.

S.  308).  Entscheidung  auf
Klage  der  Ortspolizeibehörde
über:

a)  die  Zurücknahme  der
Erlaubnis  zum  Betriebe
des  Gewerbes  eines  Pfandvermittlers,
  Gesindevermietersoder
  Stellenvermittlers;


b)  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs

  solcher  Pfandvermittler,

  Gesindevermieter
  und  Stellenvermittler,
  welche  vor
dem  1.  10.  1900  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben
53  Abs.  8  GewO.).

8  120  36G.,  Z.  38—43  u.
59  AusfAnw.  Klage  der
zuständigen  Behörde,  (d.  h.
der  Ortspolizeibehörde

Klage  beim  Bezirksausschuß,

  im  Landespolizeibezirk

  Berlin
Bezirksausschuß  J.

Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  den  zu
einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit
mehr  als  10000  Einwohnern
  Klage  beim
Bezirksausschuß,
im  Landespolizeibezirk
Berlin  Bezirksausschuß

  I.

Klage  beim  Bezirksausschuß.

(Im  Landespolzzei-Berufung

  ans  OVG.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O#.
bzw.  Berufung  ans
OVG.

Berufung  ans  OVG.