XXI.  Gewerbepolizei.

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

155

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

des  Betriebsorts)  über  die
Zurücknahme:

a)  der  im  §  119  Nr.  2  Z.
nicht  gedachten,  im  §  53
GewO.  aufgeführten  Approbationen,
  Genehmigungen
  und  Bestallungen
  (mit  Ausnahme
der  Konzessionen  der  Markscheider)
  d.  s.  der  Apotheker,
Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte,
Kranken-,  Entbindungs=  und
Irrenanstalten,  Hufschmiede,
Bücherrevisoren,  Güterbestätiger,
  Schaffer,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,
Stauer,  der  Blatt-,  Binderund
  Stempelmeister  in  den
schlesischen  Leinen  =  Industriebezirken,
  der  Trichinenund
  Fleischbeschauer,  der
Landmesser,  Lotsen,  Schauspielunternehmer;


b)  der  den  Handelsmäklern
erteilten  Ermächtigung  zu
öffentlichen  Verkäufen  und
Käufen;

c)  der  Patente  der  Stromschiffer
  (§  31  Abs.  3
G.).  (Wegen  der  Seeschiffer
vgl.  Bek.  d.  Reichskanzlers
16.  1.  04  [RGBl.  S.  3.;

d)  der  Pruüfungszeugnisse  der
Hebeammen  (830  Abs.  2
Gew.).

Kläger  ist  wegen  der
Lotsen  ein  vom  Regierungspräsidenten
  zubestellender
  Kommissar,  die
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  zur  Klage

bezirk  Berlin  Bezirksausschuß
  I.)
(Wegen  der  Markscheider
  vgl.  Verf.  v.
2.  7.  1900  Minl.
HG.  S.  220,  die  Zurücknahme
  der  Konzession
  erfolgt  durch
das  Oberbergamt
§  190  Berg  G.  24.  6.
1865.)