Gegenstand  der  Entscheidung

XXI.  Gewerbepolizei.

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oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

308.

310.

rischer  Bestimmungen  einer
Gemeinde  oder  eines  weiteren
Kommunalverbandes.

Berlin  des  Oberpräsidenten.


Stadttkreise  Berlin  an
den  Minister  für  Handel
  und  Gewerbe.

D.  Innungen  (siehe  §§  81—104  n  GO.  Z.  88—116  AusfAnw.).

A.  §§  124,  161  Abs.  2  3G.
(88  84,  85,  93,  95  GO.).  Genehmigung
  von  Innungs-=statuten
  und  deren  Abänderung,
  und  zwar  bei  freien
Innungen:

a)  Hauptstatuten  (8.  90
AusfAnw.);

b)  Nebenstatuten  (3.  95
AusfAnw.).
(Dazugehört  Errichtung  einer
Innungskrankenkasse.

B.  8§  100d,  e,  u,  84  GO.,
Z.  102  Ausf  Anw.  Genehmigung
  der  Statuten  von
Zwangsinnungen.

§§  96,  101  GO.,  Z.  3  Ausf-Anweis.
  Die  Innungen  und
Innungsausschüsse  unterliegen
der  Aufsicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren
Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.

a  und  b.  Beschluß  des
Bezirksausschusses,
im  Stadtkreise  Berlin
  der  Polizeipräsident.


Gegen  den  versagenden
  Beschluß
a.  binnen  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfah-


  in  Berlin  Klage

beim  Bezirksausschuß;
b.  binnen  vier  Wochen
Beschwerde  an  den
Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Wie  vor  zu  a  und  b.
Im  Fallezweimaliger
  endgültiger  Versagung
  der  Genehmigung
  durch  den  Bezirksausschuß
  setzt  der
Regierungspräsident,

im  Stadtkreise  Berlin
der  Oberpräsident  die

Statuten  fest.

Untere  Verwaltungsbehörde
  ist
in  Städten  über
10  000  Einwohnern
die  Gemeindebehörde
  (Magistrat),
  im  übrigen  der
Landrat.

a.  Revision  ans.
O#.

b.  Endgültig.

Beschwerde  innerhalb,

vier  Wochen  an  den.

Minister  für  Handel.
und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb.
vier  Wochen  an  den  Regierungspräsidenten,

im  Stadtkreise  Berlin
  an  den  Oberpräsidenten.
