Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

B12.

118.

314.

315.

§  125  Abs.  2  ZG.  (88§  96,
101  GO.).  Die  Aussichtsbehörde
  entscheidet  insbesondere
Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
  und  Ausschließung
der  Mitglieder,  sowie  unbeschadet
  der  Rechte  Dritter
über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Inhaber  der  Innungsämter.

§  125  Abs.  2  ZG.  (88  94,
94a  GO.).  Beschwerden  über
die  Rechtsgültigkeit  von
Wahlen  und  über  die  Ablehnung
  von  Wahlen
(Beschwerden  sind  innerhalb
vier  Wochen  anzubringen).

8689  Abs.4,  8100h  GO.  Entscheidung
  der  Aufsichtsbehörde
bei  Streitigkeiten  über  die  Entrichtung
  von  Beiträgen  und
Gebühren.

§  125  Abs.  1  ZG.,  (6J  98a
Abs.  5,  §  100  t  GO.).  Streitigkeiten
  zwischen  Ortsgemeinden
  und  Innungen  infolge
deren  Auflösung  (bei  freien
und  Zwangsinnungen,  nachdem
  vorher  die  Aufsichtsbehörde
über  die  Vermögensverwendung
entschieden  hat).

§  126  ZG.,  (8§8  97,  100c,
100  t,  102  GO.),  Z.  93,  108,
111  AusfAnw.:

a)  Entscheidung  auf  Klage  der
Aufsichtsbehörde  über  die
Schließung  freier  und
Zwangsinnungen  oder
eines  gemeinsamen  Innungsausschusses;


Klage  innerhalb
vier  Wochen  beim  Bezirksausschuß,

auch  im  Stadtkreise

Berlin.

Aussichtsbehörde
(ogl.  310)  und  zwar
endgültig.

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen
an  den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreise
  Berlin  an  den

Oberpräsidenten.

Klage  innerhalb  vier
Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  auch  im
Stadtkreise  Berlin.

A.  Fristlose  Klage
beim  Bezirksauschuß,
im  Stadtkreise
Berlin  Bezirksausschuß
  II.

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

Berufung  ans  OVG.

a.  Berufung  ans
OVG.