XXI.  Gewerbepolizei.

159

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

316.

317.

318.

319.

b)  vor  Erlaß  des  Endurteils
vorläufige  Schließung
der  Innung  oder  des  gemeinsamen
  Innungsausschusses.


Ver.  19.  8.  1897  (GS.
S.  401)  (Erl.  14.  3.  1903
[MBl.  HG.  S.  9217).  Verfüugung
  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  (Gemeindevorstand,
  Landrat  wie  Nr.  310);

auf  Entziehung  der  Befugnis
  zum  Halten  und  zur

Anleitung  von  Lehrlingen

(§  126  a  Abs.  3  GO.)  oder

Beschränkung  der  Befugnis
  zum  Halten  von  Lehrlingen
(§  128  Abs.  1  GO.).

E.

*  127  ZG.  Beschluß  über
die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der
Kram=  und  Viehmärkte.

§§  128,  161  Abs.  1  86.  Beschluß
  über  die  Zahl,  Zeit  und
Dauer  der  Wochenmärkte,
über  die  fernere  Gestattung  des
herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs
  mit  gewissen  Handwerkerwaren
  von  seiten  der
einheimischen  Verkäufer  (8  64
EO.),  sowie  darüber,  welche
Gegenstände  außer  den  im
8  66  a.  a.  O.  aufgeführten  nach
Ortsgewohnheit  und  Bedürfnis
im  Regierungsbezirke  überhaupt
oder  an  gewissen  Orten  zu  den
Wochenmarktsartikeln  gehören.


8  129  ZG.  Sofern  bei  Aufhebung
  von  Märkten  der  in  den

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  auch
Berlin.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreis-(Stadtausschuß.


Märkte.

Beschluß  des  Provinzialrats,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin

  Oberpräsident.
Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  Bezirksausschuß  1
unter  Zustimmung
der  Gemeindebehörde

des  Marktorts.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat,
Berlin  an  den  Oberpräsidenten.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  (endgültig).


Fristlose  Beschwerde
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.