XXII.  Handelsk.,  kaufm.  Korporat.,  Börsen.  XXIII.  Landwirtschaftskammern.  163

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

ration  über  die  Aufnahme,
Suspension  oder  Ausschließung
von  Mitgliedern,  die  Gültigkeit
  der  Vorstandswahlen,
  Rechte  und  Pflichten
der  Mitglieder,  sowie  die  Verhängung
  von  Ordnungs-831.



strafen  gegen  Mitglieder.

dessen  Stelle  innerhalb
  zwei  Wochen
Klage  beim  Bezirksausschuß,
  im
Stadtkreis  Berlin
Bezirksausschuß  II.

Revision  ans  OBG.

C.  Hinsichtlich  des  Börsenwesens  vgl.  RBörsen  Ges.  vom  22.  6.  1896
(RGBl.  S.  157),  ergänzt  durch  EG.  z.  HGB.  Art.  14.

§§  137,  138  ZG.  Beschlüsse
der  Handelskammer  oder
des  Vorstands  einer  kaufmännischen
  Korporation,
durch  welche  eine  Beschwerde
über  unrichtige  Einschätzung
zu  den  Börsenbeiträgen
zurückgewiesen  wird,  sofern  nach
der  Börsenordnung:

a)  von  den  Besuchern  Beiträge
  nach  einer  Einschätzung
  erhoben  werden;

b)  die  Beschwerde  gegen  die
Einschätzung  einer  Handelskammer
  oder  kaufmännischen
  Korporation  zugewiesen
  ist;

o)  gegen  den  Beschwerdebescheid
Rekurs  an  eine  Behörde

zugelassen  ist.

XXIII.  Landwirtschaftskammern.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß.

(Mangelsder  Voraussetzungen
  zu  a,  b,  e
ordentlicher  Rechtsweg.)


Revision  ans  O0.

Ges.  über  die  Landwirtschaftskammern  vom  30.  6.  1894  (GS.  S.  126).

1832.

§  12.  Beschlüsse  der  Landwirtschaftskammer
  über  das
Erlöschen  der  Mitgliedschaft
  oder  die  vorläufige
Enthebung  eines  Mitglieds
von  seiner  Stellung  wegen
eines  gerichtlichen  Strafverfahrens.



Fristlose  Beschwerde

an  den  Provinzialrat.

Endgültig.

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