164

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

887.

§  18  Abs.  4.  Beschlüssedes
  Vorstands  der  Landwirtschaftskammer
  über  Beschwerden
gegen  die  eingeforderten  Beiträge
  zu  den  Kosten  der  Verwaltung
  der  Kammer.

(Beschwerde  ist  innerhalb  zwei
Wochen  nach  Zahlungsaufforderung
  an  den  Vorstand  zu
richten.)

Klage  inmerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  wodie  Landwirtschaftskammer

ihren  Sitz  hat,  für  die
Provinz  Brandenburg
Bezirksausschuß
Potsdam.

XXIV.  Haudwerkskammern  (siehe  88  103—1039  G0O.).

8§  1030  GO.  G  96  Abf.  7).
Aufsichtsbehörde  über
die  Handwerkskammern.  (Z.2
AusfAnw.  z.  GO.)

§  1081  GO.,  3Z.  122  Ausf.=Anw.
  z.  GO.  Aufbringung  der
Kosten  für  Errichtung  und
Tätigkeit  der  Handwerkskammern
  in  Preußen  durch  Gemeinden,
  deren  Festsetzung
und  Verteilung.

88  89  Abs.  4,  1031  und  n
Abs.  2  (Erl.  26.  5.  1900,  VM-Bl.
  S.  216).  (Oberverteilung.)
Streitigkeiten  wegen  Entrichtung
  der  Beiträge  seitens
der  Gemeinden.

g.  122  Abs.  2  AusfAnw.
(AUnterverteilung.)  Festsetzung
der  Umlagen  und  Bestimmung
des  Maßstabes  innerhalb  der
Gemeinden.

Regierungspräsident,
in  Berlin  und  Danzig
Oberpräsident.

Durch  Vorstand  der
Kammer.

Fristloser  Einspruch

bei  Aufsichtsbehörde

  (Erl.  28.  8.
1903,  HWBl.

S.  294)  d.  h.  Regierungspräsident

  (auch

Danzig),  in  Berlin
Oberpräsident.

Regierungspräsident,
in  Berlin  Oberpräsident.


Beschwerde  innerhalb

vier  Wochen  an  den

Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  beim

Oberpräfidenten,  in

Berlin  der  Minister

für  Handel  und  Gewerbe.


Beschwerde  wie  vor.