XXV.  Pfandleihanstalten.  XXVI.  Feuerlöschwesen.  165

#sbe.  Gegenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XXV.  Pfandleihanstalten.

Gesetz  betr.  das  Pfandleihgewerbe  vom  17.  3.  1881  (GS.  S.  265),  abg.  durch
A.  z.  BGB.  Art.  41.

338.

8  20.  Genehmigung  der
Errichtung  von  Pfandleihanstalten
  seitens  der
Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände
  und  Bestätigung
der  Reglements  dieser  Anstalten.


Regierungspräsident,
in  Berlin  und  bei
Provinzialverbänden
der  Oberpräsident.
Die  Versagung  der
Genehmigung  bedarf
der  Zustimmung
des  Bezirksausschusses
  bzw.  Provinzialrats.


Endgultig.

XXVI.  Fenerlöschwesen  (18.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Val.  Gesetz  betr.  die  Befugnis  der  Polizeibehörden  zum  Erlasse  von  Polizeiverordunngen
  über  die  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  vom  21.  12.1904,
(GS.  S.  291).

Danach  können  Polizeiverordnungen  erlassen  werden,  soweit  nicht  Ortsstatute
  erlassen  sind.

339.  §  139  ZG.  Bildung,  Ver=  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb
änderung  und  Aufhebung  von  ausschusses.  zwei  Wochen  an  den
ländlichen  Spritzenver-=  Z„  Bezirksausschuß.
bänden,  Bestätigung  bzw.

Feststellung  von  Statuten.

340  1  36G.:

a)  Auseinandersetzung
zwischen  den  Beteiligten  infolge
  der  Veränderung
oder  Aufhebung  eines
Spritzenverbandes;

b)  Streitigkeiten  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden
oder  Gutsbezirken  über  ihre
Rechte  und  Pflichten  an  den
Nutzungen  bzw.  Lasten
des  Spritzenverbandes.

a.  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  dagegen
innerhalb  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren.

b.  Klage  beim  Kreisausschuß.


a  und  b.  Berufung
an  den  Bezirksausschuß,


Revision  ans  OVG.