166  Zuständigkeitstabelle.
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  ·  ·
er.  oder  Beschlußfaffung  Zuständige  Behörde  U  Rechtsmittel

XXVII.  Hilfskassen  (19.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reichsgesetz  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom  7.  4.  1876  (NGBl.  S.  125),

abg.  durch  RG.  vom  1.  6.  1884  (RGBl.  S.  54).

341.

342.

14.  11.  1885,  23.  u.  28.  8.  1886.

88  141,  161  Abs.  2  Z.
Zulassung  eingeschriebener
Hilfskassen  und  Statutenabänderungen
  solcher  (6  4
Hilfsk  Ges.).

AusfAnweis.  14.  7.  1884,
Z.  1e.  Aufsicht  über  die
Hilfskassen  und  ihre  örtliche
Verwaltungsstellen.

Z.  13  a.  a.  O.  Die  von  der  Aufsichtsbehörde
  erlassenen  Verfügungen,
  die  Androhung  und
Festsetzung  von  Geldstrafen,  sowiedie
  Anwendung  von  sonstigen
Zwangsmitteln  können  von  den
Kassenvorständen  und  örtlichen
Verwaltungsstellen  nach  §§  127
bis  129  LVG.  angefochten  werden
  (ogl.  Nr.  429  ff.).

§142  8G.  29  Hilfsk  Ges.):
a)  Klage  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  (Regierungspräsident,
  in  Berlin  Oberpräsident)
  auf  Schließung
eingeschriebener  Hilfskassen,
(die  Schließung  wird  ange-Beschluß

  des  Bezirksausschusses
  gegen
versagenden  Beschluß
  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren
  binnen
zwei  Wochen.  Im
Stadtkreis  Berlin
der  Polizeipräfident,
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß
  II.

In  Städten  von  mehr
als  10000  Einwohnern
  die  Ortspolizeibehörde,
  sonst
der  Landrat.

ua.  Klage  beim  Bezirksausschuß,
  auch  im
Stadtkreis  Berlin.

Ans'An.  vom  14.  7.  1884,

(Das  Berfahren  unterliegt  den  §§  20,  21  Gewm.,  siehe  Text  S.  37  ff.)

Revision  ans  O.

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreis
Berlin  an  den  Oberpräsidenten.


—

a.  Berufung  ans
O#.