XXVIII.  Kranken-,  Invaliden=  und  Unfallversicherung.

169

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

351.

852.

853.

und  Wahrnehmung  der  Befugnisse

  der  Kassenorgane  (Art.  1

3.  XVI  NG.  25.  5.  1903,

Novelle  zu  §  45  KV.).

§88.  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde
  über  Streitigkeiten
  zwischen  einem  Verbande
und  den  beteiligten  Kassen  (§  46
und  §  58  Abs.  3  KVG.).

§57b  KVG.  Streitigkeiten
  zwischen  Gemeindekrankenversicherungen

und  Ortskrankenkassen
oder  zwischen  Ortskrankenkassen
über  die  Frage,  welcher  von
ihnen  die  in  einem  Gewerbszweige
  oder  in  einer  Betriebsart
  oder  in  einem  einzelnen
  Betriebe  beschäftigten

Personen  angehören.

*58  Abs.  1  KBG.  (§8  65,
72,  73),  (vgl.  §  14  Gewünf.=Vers
  G.).

a)  Streitigkeiten  zwischen
den  Versicherten  und
ihren  Arbeitgebern  einerseits
  und  der  Kasse  andererseits
  über  das  Versicherungsverhältnis,

oder  über  die  Verpflichtung
zur  Leistung  oder  Einzahlung
  von  Eintrittsgeldern
  und  Beiträgen,
oder  über  Unterstützungsansprüche,
  sowie

b)  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
  aus
§  57a  Abs.  3  und  über
Erstattungsansprüche
aus  §  50.

*58  Abs.  2  KVG.  (ogl.
8  14  GewünfVers  G.),  (8  1

Desgl.

Regierungspräsident,
im  Stadtkreise  Berlin
der  Oberpräsident.

a.  Aufsichtsbehörde,
d.  h.  Landrat  oder  Gemeindevorstand
  oder
die  vom  Minister  für
Handel  und  Gewerbe
bestimmte  Behörde.

b.  Wie  bei  a.

Desgl.

Beschwerde  inmerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Binnen  vier  Wochen
ordentlicher  Rechtsweg
(Preußen).

Desgl.