XXIX.  Vereinsrecht.  XXX.  Baupolizei.

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Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

368.

869.

870.

Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  wegen  rechtswidriger
Handlungen  oder  Unterlassungen,
  durch  welche  das  Gemein-=wohl
  gefährdet  wird.

Auflösung  einer  eingetragenen
  Genossenschaft
nach  §  81  Abs.  2  NG.  betr.
Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  in  der  Fassung
d.  Bek.  20.  5.  1898  (RGBl.
S.  810).

Ver.  28.5.1890  (GS.  S.  135).

Fristlose  Klage  des

Regierungspräsidenten

  beim  Bezirksausschuß.


Berufung  ans  OVG.

XXX.  Baupolizei  (20.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  §  143  SG.,  Ver.  17.  7.  1846  (GS.  S.  399),  8§  38—69,  71—82  I,  8  A#n.
AusfG.  z.  BGB.  Art.  89,  AusfG.  z.  ZVerstG.  v.  23.  9.  1899  Art.  28—32,

8g8  367½—,  3687,  866°,  330  StG.

Anwendung  der  in  den
Städten  geltenden  feuerundbaupolizeilichen
  Vorschriften
  bei  Gebäuden  auf
solchen  zum  platten  Lande
gehörigen  Grundstücke,  welche
innerhalb  der  Städte  oder  im
Gemenge  mit  städtischen  bebauten
  Grundstücken  liegen.

8  144  ZG.  (§  26.  Ver.  betr.
die  beim  Bau  von  Eisenbahnen
beschäftigten  Handarbeiter  vom
21.  12.  1846  (GS.  1847  S.  211.)
Anwendung  der  für  die  Eisenbahnarbeiter
  erlassenen  Bestimmungen
  auf  andereöffentliche
  Bauausführungen
(Kanal=  und  Chausseebauten).

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im
Landespolizeibezirk
Berlin  Oberpräsident.

a.  Bei  Bauten  der
Kreise,  Amts-,  Wegeverbände
  oder  Geunter

  Zustimmung
des  Kollegiums  des
Bezirksausschusses.
b.  Bei  Bauten  der
Provinzialverbände

unter  Zustimmung
des  Kellegiums  des

Provinzialrats.

meinden  der  Regie
rungspräsident

der  Oberpräsident

Beschwerde  innerhalb.
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  Berlin
an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

b.  Endgültig,