Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

&amp;  m“  es  Zuständige  Behörde:  JFechtsmittel
c.  Bei  Bauten  im  .  Beschwerde  inner-Landespolizeibezirk
  halb  zwei  Wochen  an
Berlin  der  Oberprä  den  Minister  für
fident.  öffentliche  Arbeiten.
371.  *  145  86.:  Beschwerde  innerhalb
A.  Dispensationen  von  bau--1  Beschluß  des  szwei  Wochen  an  den
polizeilichen  BestimKreisausschusses,  a.  Bezirksausschuß,
mungen  nach  Maßgabe  b.  in  Stadtkreisen  b.  Minister  für  öffentder
  Baupolizeiverord=  und  Städten  von  mehr  liche  Arbeiten.

nungen.

B.  Die  Bauordnung  kann
jedoch  eine  and  ere  Behörde
als  zuständig  bezeichnen,
auch  die  Baupolizeibehörde,
dann  gilt  als  Rechtsmittel
nur:

C.  Ist  in  der  Bauordnung  die
RNRegierung  für  zuständig
erklärt,  so  tritt  an  deren
Stelle  stets  der  Bezirksausschuß,
  nicht  der  Regierungspräfident.


Gur  Einlegung  der  Beschwerden
  ist  auch  die  zur
Erteilung  der  Bauerlaubnis
zuständige  Behörde  befugt.)

als  10000  Einwohnern
  des  Bezirksausschusses
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  1).
die  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  die  Ausfsichtsbehörde,
  d.  s.:

a.  Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses,


b.  Regierungspräsident.


Weitere  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen

A.  an  den  Regierungspräsidenten,


b.  an  den  Oberpräsidenten.


B.  Gesetz  betr.  die  Aulegung  nud  Veränderung  von  Straßen  und  Plützen  usw.
vom  2.  Juli  1875  (GS.  S.  561),  in  Verbindung  mit  §  146  Abs.  2  Z.

B72.

8  5  Abs.  2.  Ergänzung
der  versagten  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  zur
Festsetzung  von  Straßenund
  Baufluchtlinien  —  auf
Antrag  des  Gemeindevorstands.

(Im  übrigen  bedarf  es  zur
Feststellung  neuer  und  zur  Abäna.

  In  Landgemeinden
und  Städten  bis  zu
10000  Einwohnern
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
a.  Bezirksausschuß.