XXX.

Baupolizei.

175

f—.r

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

—  —

Rechtsmittel

373.

374.

375.

376.

C.  Ges.  über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.

877.

878.

879.

derung  bestehender  Bebauungspläne
  in  Berlin,  Potsdam,
Charlottenburg  und  deren  nächster
  Umgebung  in  allen  Fällen
der  Königl.  Genehmigung,
8  10  II.)

86  Abs.  3.  Beschluß  über
das  Vorhandensein  eines  Bedürfnisses
  zur  Festsetzung
von  Fluchtlinien  —  auf
Antrag  der  Ortspolizeibehörde.

8  8.  Beschluß  über  Einwendungen
  gegen  den  Bebauungsplan.


§  9.  Beschluß,  wenn  bei
Beteiligung  mehrerer
Ortschaften  bei  Festsetzung
von  Fluchtlinien  über  Punkte
eine  Einigung  nicht  zu  erzielen
  ist.

§§  12  u.  15.  Bestätigung
ortsstatutarischer  Bestimmungen.


§3.  Erteilung  der  Genehmigung
  zur  Herstellung  und
zum  Betriebe  einer  Kleinbahn
und  zu  wesentlichen  Erweiterungen
  oder  Anderungen  des
Unternehmens.

§  19.  Zur  Betriebseröffnung
  bedarf  es  der  Erlaubnis
  der  zur  Erteilung  der
Genehmigung  zuständigen  Behörde.


§  39.  Zur  Anlegung  von
Bahnen  in  den  Straßen  Berb.

  In  Städten  über
10000  Einwohner
und  Stadtkreisen  Beschluß
  des  Bezirksausschusses.


c.  im  Stadtkreise  Berlin
  der  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten.
Desgl.

Desgl.

Desgl.

Beschluß  des  Bezirksausschusses
  für  Stadtu.
  Landgemeinden,  im
Stadtkreise  Berlin
Minister  des  Innern.

1.  Bei  gänzlichem
oder  teilweisem  Maschinenbetrieb


a)  der  Regierungspräsident,

b)  für  den  Stadtkreis
Berlin  der  Polizeipräsident


im  Einvernehmen  mit
der  vom  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten
bezeichneten  Eisenbahnbehörde,


c.  beim  Berühren

mehrerer  Landespolib.

  Provinzialrat.

c.  Endgultig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Provinzialrat,  Berlin
endgultig.

7.  1892  (G.  S.  225).
Gegen  die  Entscheidungen
  der  Genehmigungsbehörden
  finden
die  Beschwerden  an
die  Aufsichtsbehörden
statt  (§  50  Abf.  3
2.).