176  Zuständigkeitstabelle.

J——.
Ar.  oder  Beschlußfaffung  Zuständige  Behörde

lins  und  Potsdams  bedarf  seibezirke  bezeichnet
es  Königlicher  Genehmigung.der  Oberpräfident,
d.  wenn  die  Landespolizeibezirke
  verschiedenen
  Provinzen
angehören  oder  Berlin
beteiligt  ist,  bezeichnet
  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten
  und  des  Innern
die  zuständige  Behörde.


2.  in  allen  übrigen
  Fällen
a.  sofern  Kunststraßen,
welche  nicht  als  städtische
  Straßen  in  der
Unterhaltung  u.  Verwaltung
  von  Stadtkreisen
  stehen,  benutzt,
oder  von  der  Bahn
mehrerer  Kreise,  oder
nicht  preußische  Landesteile
  berührt  werden
  sollen:

a.  der  Regierungspräsident,

6.  für  den  Stadtkreis

  Berlin  der

Polizeipräsident,

y.  liegen  die  Kreise
nicht  in  demselben
Regierungsbezirk,
so  bezeichnet  der
Oberpräsident,  und
wenn  die  Kreise  verschiedenen
  Provinzen
  angehören,  oder
Berlin  beteiligt  ist,  so
bezeichnen  die  Mini-.
  ster  der  öffentlichen