Gegenstand  der  Entscheidung

XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungsverfahren.

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oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

c)  aus  dem  Gem  eindeverbande
  entspringenden  Lasten
  durch  den  Gemeindevorsteher
  ([vorstand)

in  einem  Abgabenverteilungsplane,

  der  den  Beteiligten

  und  bei  Patronatslasten
der  Patronatsaufsichtsbehörde
  bekannt  zu  machen.

(Patronatsaufsichtsbehörde  ist
für  sog.  Schulpatronat  und
katholische  Kirche  die  Regierung
  Abteilung  für  Kirchen=  und

Schulwesen,  für  die  evangelische

  Kirche  der  Regierungspräsident,

  in  Berlin  der  Polizeipräsident.)


8  11  a.  a.  O.:

a)  Streitigkeiten  über  Vorhandensein,
  Umfang  und
rechtliche  Natur  der  zu  verteilenden
  Abgaben  und
Leistungen;

b)  vorläufige  Festsetzung
der  Abgabenverteilung
bis  zur  Erledigung  des
Rechtswegs.

§8#  13,  18  a  Ges.  10.  8.  1904.
Erteilung  der  Ansiedlungsgenehmigung
  zur  Errichtung
a)  eines  Wohnhauses  oder

Einrichtung  eines  solchen
aus  vorhandenem  Gebäude;
b)  zum  Zweck  der  Umwandlung
eines  Landguts  oder
Teile  eines  solchen  in  mehrere
  ländliche  Stellen.

a.  Ordentlicher
Rechtsweg,

b.  Bescheid  des  Kreisausschusses,

  in  Stadtkreisen

  des  Bezirksausschusses.


Beschluß  des  Kreis-=ausschusses,
  in
Stadtkreisen  Ortspolizeibehörde,

nach  Inkenntnissetzung
  der  beteiligten
Gemeinde=  und  Gutsvorsteher,
  welche  Antrag
  ortsüblich  mit
Aufforderung  bekannt
  machen,  ist
innerhalb  21  Tagen
Einspruch  zu  erheben
(§  16).

b.  Endgültig,  vorbehaltlich
  der  Entscheidung
  zu  a.

Endgültig  im  Falle
der  Genehmigung,  bei

Versagung  siehe
Nr.  388.

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