180  Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung  .  .

IT-  Mtgeschlußspssung  Zustmkgegehomww

387  §  13b.  Im  Geltungsgebiete  Regierungs=  Fristlose  Beschwerde

des  Ansiedlungsgesetzes  präsident.  an  den  Oberpräfivom
  26.  4.  1888  (GE.  S.  131)  denten.
d.  h.  in  Westpreußen  und  Posen
sowie  in  Ostpreußen  und  Schlesien,
  den  Regierungsbezirken
Frankfurt  a.  O.,  Stettin  und
Cöslin  bedarf  es  vor  Erteilung
  der  Ansiedlungsgenehmigung
  der  Bescheinigung,
daß  die  Ansiedlung  mit  den
Zielen  des  bezeichneten  Gesetzes
nicht  im  Widerspruche  steht.

388.  88  18  (15,  15  a,  16),  (ogl.  Innerhalbzwei  Wochen
Nr.  386).  Bei  Versagung  Antrag  auf  münd=  a.  Berufung  an  den
der  Ansiedlungsgenehmigung,  liche  Verhandlung  Bezirksausschuß,  Re-Zurückweisung
  von  Einsprü=  beim  Kreisausschuß,  vision  ans  OVG.,
chen  usw.  dagegen  durch  Kreis=  b.  in  Stadtkreisen  b.  Berufung  ans
ausschuß  bzw.  Ortspolizei=  Klage  beim  Bezirks-  OVG.
behörde:  ausschuß.

889.  §  18.  Bei  Festsetzungen  Innerhalbzwei  Wochen  Innerhalb  zwei  Wogemäß
  §§  17  und  17  a  zur  An=  Beschwerde  an  den  chen  weitere  Bederung
  oder  Neuordnung  der  Bezirksausschuß.  schwerde  an  den  Pro-Gemeinde-,
  Kirchen=  oder  vinzialrat.
Schulverhältnisse,  oder  Die  Beschwerde  (§  18  Abs.  4)  steht  aus
zur  Einrichtung  von  AnlagenGrunden  des  öffentlichen  Interesses  auch
im  öffentlichen  Interesse,  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausdurch
  Bescheid  des  Kreis=  chusses  zu.
ausschusses  oder  der  Orts-Bei  gleichzeitiger  Anbringung  von
polizeibehörde  bei  Erteilung  Beschwerde  und  Verwaltungsstreitverfahren
oder  Versagung  der  Ansied-=  18  Abs.  5)  ist  zunächst  über  die  Belungsgenehmigung
  (Nr.  386  u.  schwerde  zu  entscheiden.

388:
390.  Art.  III  Ges.  10.  8.  1904.  Genehmigungs-  –
Bei  Ansiedlungen  durch  Ren=  behörde  ist  die  Getengutsbildung
  nach  dem  G.  neralkommission.
vom  7.  7.  1891  (GES.  S.  279).
391.  §  17  Art.  III.  Vor  Erteilung  Bescheid  des  Kreis=  Innerhalb  zwei  Woder

  Ansiedlungsgenehmigung
durch  die  Generalkommission:

ausschusses  oder  der

Ortspolizeibehörde.

chen  Beschwerdean  den
Bezirksausschuß  und