XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungssachen.

181

Lfde.

—  —

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

892.

398.

894.

Festsetzung  von  Leistungen
gemäß  §  17  Abs.  1  (nach  Inkenntnissetzung
  der  beteiligten
Gemeinde-,  Gutsvorsteher,  Kirchen=
  und  Schulgemeinden  mit
Frist  von  21  Tagen)  durch:

§8  17a,  18  Art.  III.  Anforderung
  von  Anlagen  im
öffentlichen  Interesse.

§  18  Art.  III.  Versagung
  der  Ansiedlungsgenehmigung
  (gemäß  8§§  14
bis  16).

Zurückweisung  von  Einsprüchen
  (gemäß  88  15,  15a,
16).

Bescheid  der  Generalkommission

nach  Anhörung  des
Kreisausschusses  bzw.
der  Ortspolizeibehörde.


Vorbescheid  der

Generalkommission

durch  den  zuständigen
Spezialkommissar
  nach  Anhörung
des  Kreisausschusses
bzw.  der  Ortspolizeibehörde.


weitere  Beschwerde
an  den  Provinzialrat.
(Der  Vorsitzende
des  Kreisausschusses
hat  Beschwerde  im
öffentlichen  Interesse).

Innerhalb  zwei  Wochen
  Beschwerde  an
den  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen
und  Forsten  (sie  steht
auch  dem  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses
  und  der  Ortspolizeibehörde
  zu).

Innerhalb  zwei  Wochen
  Klage  beim  Bezirksausschuß.

Berufung  ans  OVG.

B.  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880  (GS.  S.  250).

§  50  (§8  47,  49).  Genehmigung
  zur  Errichtung
einer  Feuerstelle  innerhalb
einer  Entfernung  von  75  Metern
von  einer  Waldung  von  mehr
als  100  ha  im  räumlichen  Umfange.
  (Einspruchsrecht
des  Waldeigentümers  binnen
21  Tagen.)

Ist  dabei  Ansiedlungsgenehmigung
  erforderlich,
so  ist  das  Verfahren  damit  zu
verbinden.  (§  52  Abs.  2.)

Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,
  dagegen
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim
a.  Kreisausschuß
bei  Ortspolizeibehörden
  eines  Landkreises,
b.  Bezirksausschußbei
  Ortspolizeibehörden
  eines  Stadtkreises
  und  Bescheiden
des  Landrats.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,  Revision
  ans  O.
b.  Berufung  ans
O.