XXXII.  Enteignungssachen.

183

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

—  —

Rechtsmittel

403.

B.  Eutschädigungsfeststellungsverfahren.

§§  25  u.  27.  Kommissarische
  Verhandlung  mit  den
Beteiligten  über  die  Entschädigung.


§§  29  u.  30.  Entschädigungsfeststellungsbeschluß

unter  Bemessung  der  Entschädigung
  gemäß  §§  7—13  und  Bestimmung,
  daß  Enteignung  nur
nach  erfolgter  Zahlung  oder
Hinterlegung  der  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme
erfolgt.

c.  Vollziehung  der  Enteignung.

§§  32,  33.  Nach  Erledigung
des  Rechtswegs  durch  Ablauf
der  6  monatlichen  Frist,  Verzicht
  oder  rechtskräftiges  Urteil,
  sowie  Nachweis  der
Zahlung  oder  Hinterlegung
  der  Entschädigungs=  oder
Kautionssumme.  (Vgl.  Nr.  406.)

D.  Dringlichkeitsbeschluß.

g  34.  Vor  Erledigung  des
Rechtswegs  in  dringlichen
Fällen  nach  Zahlung  oder
Hinterlegung  der  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme
zunächst  Entscheidung  über  die
Dringlichkeit.

Durch  Kommissar

(Nr.  400)  unter  Zuziehung
  von  Sachverständigen,
  welche  der
Regierungspräsident,
  in  Berlin  der
Polizeipräsident,  ernennt.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Stadtkreise
  Berlin  I.  Abteilung
  des  Polizeipräsidiums.


Desgl.

Innerhalb  sechs  Monate
  nach  Zustellung
ordentlicher  Rechtsweg.

(Gerichtsstand  der  belegenen
  Sache.)

welche  das  zuständige  Amtsgericht  um  Eintragung
  der  Eigentumsänderung  ersuchen.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Stadtkreise
  Berlin  I.  Abteilung
  des  Polizeipräsidiums.


Innerhalb  drei  Tage

Beschwerde  an  den

Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.