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Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

Nr.  oder  Beschlußfassung
406.  §  35.  Auf  besonderen  An=  Amtsgericht  der  be-  —
trag  Beteiligter  Feststellung  des  legenen  Sache.

407.

Zustandes  von  Gebäuden
oder  künstlichen  Anlagen.

Die  Bollziehung  der  Enteignung
  erfolgt  erst  nach  Erledigung
  der  Rechtsmittel  der

88  34  und  35.

§  151  ZG.  u.  8§  53  Abs.  1

Ent  G.  Bestimmung:

a)  der  Rechte,  welche  Wegebaupflichtigen
  in  bezug
auf  Entnahme  von  Materialien
  zum  Wegebau
  einzuräumen  sind;

b)  der  dafür  zu  gewährenden
Entschädigung.

§  150  Abs.  2  ZG.  in  Verbindung
  mit  §  142  ff.  des
allgem.  Bergges.  24.  6.  1865
(GS.  S.  507).  Entscheidung
über  Abtretung  von  Grundstücken
  zum  Bergbau,  oder
über  Verpflichtung  der
Bergwerksbesitzer  zum  Erwerbe
  von  Grundstücken.
Festsetzung  der  Entschädigung
und  Kaution.

8  152  ZG.  Beschlußfassung,
soweit  nach  den  für  Enteignungen
  im  Interesse  der
Landeskultur  im  §  564
Nr.  1  Ent  G.  in  Verbindung
mit  dem  LVG.  der  Regierungspräsident
  über  die
Enteignung  Entscheidung  zu
treffen  haben  würde,  mit  Ausnahme
  der  Enteignungen  für
Deiche  eines  Deichverbands  und
für  Zwecke  der  Sielanstalten.

Antrag  ist  binnen  7  Tagen  nach  Zustellung
  des  Dringlichkeitsbeschlusses
zu  stellen,  Termin  ist  binnen  7  Tagen  unter
Benachrichtigung  der  Beteiligten  und  des
Bezirksausschusses  anzuberaumen.

a  und  b.  Beschluß
des  Kreis(Stadt)ausschusses.


Beschluß  des  Bezirksausschusses
  in  Gemeinschaft
  mit  dem
Oberbergamt,  im
Stadtkreise  Berlin
I.  Abteilung  des  Polizeipräsidiums.


Beschluß  des  Bezirksausschusses,

  im  Stadtkreise

  Berlin  Oberpräsident.


a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß,  in
Berlin  I.  Abteilung
des  Polizeipräsidiums.
b.  Endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs
innerhalb  90  Tagen.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.
(Über  die  Entschädigung
  findet  der  ordentliche
  Rechtsweg
  statt.)

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat  bzw.  an
den  Minister  für  Landwirtschaft.
