XXXII.  Enteignungss.  XXXIII.  Personenstand  und  Staatsangehörigkeit.  185

Lsde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  .  .  .

.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

410.  §  153  ZG.  in  Verbindung  Beschluß  des  Bezirks--=  Endgultig  vorbehaltmit
  §§  39  ff.  Reichsrayonges.  ausschusses.  lich  des  ordentlichen
vom  21.  12.  1871  (RGBl.  Rechtswegs  inner-S.
  459).  Feststellung  der  halb  90  Tagen.
Entschädigung.

XXXIII.  Personenstand  und  Staatsangehörigkeit  (23.  Titel  des
Zuständigkeitsgesetzes).
A.  Res.  über  die  Beurkundung  des  Perfonenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  2.  1875  (RGBl.  S.  23),  Ausf#Bek.  vom  25.  3.  1899  (RGBl.  S.  225),

abgendert  durch  Art.  13  und  46  Einf  G.  z.  BGB.,  g8  1308—1350  BGB.,
Art.  43  Ausf  G.  z.  BGB.,  vgl.  §§  69—71  Gef  freiw  Ger.

411.

412.

413.

414.

§  154  Abs.  1  ZG.  u.  8  11
Pers  G.  Aufsicht  des  Staats
über  die  Amtsführung  der
Standesbeamten.

8  154  Abs.  3  ZG.  u.  87
Pers  G.  Festsetzung  der  persönlichen
  Entschädigung
und  der  sächlichen  Kosten
für  die  Wahrnehmung  der
Geschäfte  der  Standesbeamten
  seitens  der  zum
Bezirk  des  Hauptamts  nicht
gehörigen  Gemeinden.

88  8  u.  9  PersE.  Verteilung
  der  Entschädigung  für
sächliche  Kosten  auf  mehrere
Gemeinden,  die  einen  Standesamtsbezirk
  bilden.

87  Abs.  3.  Bestellt  die  höhere
Verwaltungsbehörde  (O.ber-Aa.

  In  Landgemeinden
und  Gutsbezirken
Landrat  als  Vorsitender
  des  Kreisausschusses,


b.  in  Stadtgemeinden
Regierungspräsident,

o.  im  Stadtkreise
Berlin  Oberpräsident.
Beschluß  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtgemeinden
  der  Gemeindevertretung.



Desgl.

Festsetzung  durch  den
Oberpräsidenten.

Fristlose  Beschwerde
  an
a.  den  Regierungspräsidenten
  und  den
Minister  des  Innern,

b.  den  Oberpräsidenten
und  den  Minister  des
Innern,

c.  den  Minister  des
Innern.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.
Endgültig.

Desgl.

Beschwerde  an  den
Minister  des  Innern.