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Zuständigleitststen

L

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

415.

416.

präsident)  nicht  verpflichtete
Personen  (keine  Gemeindebeamten)
  zu  Standesbeamten,
so  trägt  die  persönliche  Entschädigung
  die  Staatskasse.
(Die  sächlichen  Kosten  werden
  wie  bei  412  und  413
festgesetzt.)

665  PersG.  Bek.  17.  10.99
(BWVBI.  S.  189),  §  69  NG.
freiw.  Ger.  Die  Berichtigung
  der  Standesregister  erfolgt
  durch  Beischreibung  eines
Vermerks  am  Rande  der  zu
berichtigenden  Eintragung.

§  66.  Der  Antrag  auf  Berichtigung
  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  (Nr.  411)
oder  von  dieser  von  Amts
wegen  zu  stellen,  sie  hört  die
Beteiligten  und  übersendet  die
Verhandlungen  an  das  zuständige
  Amtsgericht.

Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  der
Standesbeamte  seinen
Wohnsitz  hat.

Bei  Anordunung
der  Berichtigung  sofortige
  Beschwerde
ans  Landgericht
bzw.  Kammergericht,
  sonstt  fristlose
Beschwerde.

B.  RG.  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehürigkeit
vom  1.  6.  1870  (NGBl.  S.  355),  RG.  betr.  die  Naturalisation  von  Anslindern,
welche  im  Reichsdienste  augestellt  sind,  vom  20.  12.  1875  (RGBl.  S.  314),  Art.  3

417.

8  155  ZG.  (8§  7,  15,  17
u.  21  Abs.  5  R.=  u.  Staatsangeh
  G.)  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
  durch  den
Angehörigen  eines  anderen  deutschen
  Bundesstaats  oder
einem  fremden  Reichsangehörigen
  die  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde,
  oder  einem
preußischen  Staatsangehörigen
  die  Erteilung  der
Entlassungsurkunde  in
Friedenszeiten  versagt  wird.

Innerhalb  zwei  Wochen
  Klage  beim  OVG.

der  Reichsverf.  und  §  1  Freizügigl  G.  vom  1.  11.  1867  (RGBl.  S.  55).

Endgültig.