XXXIII.  Personenstand  u.  Staatsangehörigkeit.  XXXIV.  Steuerangelegenh.  187
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  „  Z„  4

——  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
418.  §  8  a.  a.  O.  Erteilung  der  Regierungspräsident.  Fristlose  Beschwerde

Naturalisationsurkunde
an  Ausländer.
(Ebenso  bei  Versagung.)

Die  Landesverweisung
erfolgt  durch  polizeiliche  Verfügung
  gemäß  88  127  ff.  L  VG.,
(siehe  unten  Nr.  429  ff.)  Nach
§  130  Abs.  3  LVG.  steht  aber
Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
  sind,  die  Klage
nicht  zu.

an  den  Oberpräsidenten
  und  den  Minister
des  Innern.

XXXIV.  Steuerangelegenheiten  (24.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
(8  156  ZG.  ist  nicht  mehr  in  Geltung.)
A.  Einkommenstenergesetz  in  der  Fassung  d.  Bek.  v.  19.  6.  1906  (GS.  S.  260  ff.).

40.

421.

§  32  Abs.  3.  Vereinigung
von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  zu  einem  Vorein--schätzungsbezirk.


§§  43  u.  44.  Rechtsmittel
gegen  die  Veranlagung  zu:
a)  einem  Einkommen  von
nicht  mehr  als  3000  Mark;

b)  einem  Einkommen
mehr  als  3000  4.
(Stehen  Steuerpflichtigen  und
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  zu.)

von

Regierung,  Abteilung
für  direkte  Steuern
usw.  im  Einvernehmen
  mit  dem  Bezirksausschuß.



a.  Einspruch  innerhalb

  vier  Wochen  an

die  Veranlagungskommission.


b.  Berufunginnerhalb

  vier  Wochen  an

die  Berufungskommission.


Mangels  Einvernehmens
  Oberpräsident.

a.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  an
die  Berufungskommission,
  sofern  diese
das  Einkommen  auf
mehr  als  3000  Mark
festsetzt,  Beschwerde
des  Steuerpflichtigen
innerhalb  vier  Wochen
  ans  OVG.

b.  Beschwerde  innerhalb
  vier  Wochen
ans  O#.