188

gustͤnd  igleitstaben

Gesenstand  der  Entscheidung

Epexr.
  oder  Beschlußfafsm  Bustandige  Sehoͤrde  Nettemittei
422.  88  79  u.  80.  Rechtsmittel  Die  Beschlässe  mmter-  Berufung  des
gegen  die  Veraulagung  zu  liegen  der  Prufung  Stenerpslichtigen  in-Konnunalabgaben
  durch  des  Vorsitzenden  ###erhalb  vier  Wochen
die  Voreinschätzungskom=  der  LBeranlagungs-  an  die  Veraulamission.
  kommission,  gungstommissĩon
beanstandet  er  (venn  Vorsitzender
die  Veranlagung,  so  nicht  beanstandet),
erfolgt  Festsetzung  b.  an  die  Berndes
  Steuersatzes  fungskommission
durch  die  Veran-((bei  Beanstandung).

lagungskommission.


B.  Ers##s##ssstenergesetz  in  der  Fassung  d.  Bek.  v.  19.  6.  1906  (GCS.  S.  294  ff.).

423.

424.

§  33.  Rechtsmittel  gegen
die  Veranlagung  zur  Ergänzungssteuer:


a)  wenn  der  Steuerpflichtige
zur  Einkommensteuer
nicht  oder  nach  einem  Einkommen
  von  nicht  mehr
als  3000  .4  veranlagt  ist;

b)  wenn  der  Steuerpflichtige
zur  Einkommensteuer
nach  einem  Einkommen  von
mehr  als  3000  ∆  veranlagt
  ist.

(Stehen  dem  Steuerpflichtigen
und  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  zu.)

a.  Einspruch  inmerhalb

  vier  Wochen  an

die  Veranlagungskommission.


b.  Berufungimmerhalb

  vier  Wochen  an

die  Berufungskommission.


a.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen
an  die  Berufungskommission,
  setzt
diese  ein  Vermögen  von
mehr  als  100000  Mark
fest,  hat  der  Steuerpflichtige
  Besch  werde
innerhalb  vier  Wochen
ans  OBG.
b.  Beschwerde  innerhalb
  vier  Wochen  ans
O.

C.  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  205).

88  35—87.  Rechtsmittel

Einspruch  des

Beschwerde  des

gegen  die  Veranlagung  zur  Steuerpflichtigen  in-Steuerpflichtigen  in-Gewerbesteuer.
  (Einspruch  nerhalb  vier  Wochen  nerhalb  vier  Wochen
beim  Steueraus=  beim  OVW.,  sie  ist

und  Berufung  sind  beim  Vor-