KXXIV.  Steuerangelegenheiten.

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Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

sitzenden  des  Steuerausschusses
einzulegen.)

schusse,  Berufung
des  Vorsitzenden  des
Steuerausschusses  und
Steuerpflichtigen  innerhalb
  vier  Wochen
an  die  Regierung,  Abteilung
  für  direkte
Steuern.

bei  der  Regierung
einzulegen.

D.  Kirchengesetz  betr.  die  Erhebung  von  Kirchenstenern  vom  26.  5.  1905  (Kirchl.
Ges.  u.  Ver  Bl.  1905  S.  31),  Ges.  betr.  Erhebung  von  Kirchenstenerun  usw.  der
cvangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom  14.  7.  1905  (GS.  S.  277),
siehe  auch  Ges.  22.  3.  06  (GS.  S.  41  (Hannover,  Schleswig-Holsteinl),  Ges.
22.  8.  06  (GS.  S.  46  (Cassel,  Wiesbaden,  Frankfurt  a.  M.])  u.  Verordunngen
dazu  vom  23.  3.  1906  (GS.  S.  53—506).

425.

426.

§§  19  u.  20  Kirch  G.  Art.  IV
§§  1  u.  4  Ges.  u.  Art.  II
Ver.  Auf  Einsprüche  gegen
die  Heranziehung  (Veranlagung)
einer  genehmigten  Kirchensteuer
  entscheidet  der  Gemeindekirchenrat.
  (Der  Einspruch
ist  innerhalb  vier  Wochen
vom  Tage  der  Zahlungsaufforderung
  einzulegen.)  Dagegen
Beschwerde  innerhalb  vier
Wochen  beim  Konsistorium,
welches  diese  mit  Außerung  dem
Regierungspräsidenten,
in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten
  vorlegt.

§  21  Kirch  G.,  Art.  IV  8§§  2
und  4  Ges.  u.  Art.  II  Ver.  An
Stelle  des  Einspruchs  Antrag
auf  Verteilung  kirchensteuerpflichtigen
  Einkommens
auf  mehrere  Kirchengemeinden
  innerhalb  vier  Wochen
nach  Zahlungsaufforderung
  einer  zweiten  oder

Entscheidung  des  Regierungspräsi-

  bzw.  Polizeipräsidenten

nach  Anhörung  der
Kirchengemeinde.

Entscheidung  des  Regierungspräsi-



  bzw.  Polizeipräsidenten



nach  Anhörung  wie
vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O#.
(sowohl  für  Steuerpflichtige
  wie  Kirchengemeinde),
  oder  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Oberpräsidenten.
(endgultig).

Wie  vor.