Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

weiteren  Kirchengemeinde  beim
Konsistorium,  welches  Antrag
  mit  Außerung  dem  Regierungspräsidenten,

in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten
  vorlegt.

E.  Ges.  betr.  Erhebung  von  Kirchenstenern  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  usw.
vom  14.  7.  1905  (GS.  S.  281),  Ver.  dazu  vom  23.  3.  1906  (GS.  S.  56).

427.

428.

88  21—23  u.  27  Ges.  u.
Art.  II  Ver.  Beschluß  des
Kirchenvorstands  über  Einsprüche
  gegen  Heranziehung
(Veranlagung)  zur  Kirchensteuer.
  (Einspruch  ist  innerhalb
  vier  Wochen  nach
Zahlungsaufforderung  beim
Kirchenvorstand  einzulegen.)
Beschwerde  dagegen  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der
bischöflichen  Behäörde,
welche  diese  mit  Außerung  dem
Regierungspräsidenten
bzw.  Polizeipräsidenten
in  Berlin  vorlegt.

88  24,  25,  27  Ges.  u.
Art.  II  Ver.  An  Stelle  des
Einspruchs  Antrag  auf  Verteilung
  kirchensteuerpflichtigen
Einkommens  auf  mehrere  Kirchengemeinden
  innerhalb  vier
Wochen  nach  Zahlungsaufforderung

  einer  zweiten

oder  weiterer  Kirchengemeinden

bei  der  bischöflichen  Behörde,
  welche  Antrag  mit
Außerung  dem  Regierungs-=präsidenten,
  in  Berlin  dem
Polizeipräsidenten  vorlegt.

Entscheidung  des  Regierungspräsi-

  bzw.  Polizeipräsidenten

in  Berlin  nach  Anhörung
  der  Kirchengemeinde.


Wie  vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  (sowohl  für
Steuerpflichtige  wie
Kirchengemeinde)  oder
Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten
  (endgültig).

Desgl.