XXXV.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  Zwangsmaßregeln.  191

Lfde.  Gegenstand  der  Entscheidung

Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  J  Rechtsmittel

XXXV.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  Zwangsmaßregeln.
  88  127—  134  LVG.  (siehe  oben  im  Text  S.  46  ff.).
Vorbemerkungen:

Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Ortsund
  Kreispolizeibehörden  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,
  welche  sie  erlassen  hat  (§  129  Abs.  1),  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  ist  stets  bei  diesem  zu  erheben  (OV.  3  359;
4  151).  Auch  die  Beschwerde  gegen  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
  und  des  Polizeipräsidenten  in  Berlin  (als  Landespolizeibehörde)
  ist  bei  dem  Oberpräsidenten  einzulegen.  Die  Beschwerde  gegen  den
Bescheid  der  ersten  Beschwerdeinstanz  ist  stets  bei  letzterer  anzubringen
(OW.  9  389).  Es  kann  nur  Beschwerde  oder  Klage  nach  Wahl  erhoben
werden,  wird  die  Klage  gewählt,  so  muß  dies  aus  der  Schrift  deutlich  hervorgehen
  (§  129  Abs.  4).  Die  Klage  kann  nur  auf  die  Behauptungen  gemäß  §  127
Abs.  3  u.  4  gestützt  werden.  Die  Frist  für  alle  Rechtsmittel  beträgt  zwei
Wochen.  Dieselben  Rechtsmittel  finden  auch  statt  gegen  polizeiliche  Verfügungen
der  Fischereiaufsichtsbeamten  (§  134  Abs.  1  LVG.),  sie  finden  nicht
Anwendung:  gegen  polizeiliche  Verfügungen  zur  Abwehr  oder  Unterdrückung
von  Viehseuchen  (§  134  Abs.  2  LVG.),  in  den  Fällen  des  §  116  ZG.
(Verbreiten  von  Druckschriften)  und  gegen  wegebau=  und  wasserpolizeiliche
  Anordn  ungen  in  den  Fällen  der  §§  56,  57  u.  66  ZG.  (vgl.
Nr.  193  ff.  und  211  ff.).

429.  §  127.  Beschwerde  gegen
polizeiliche  Verfügungen:

a)  der  Ortspolizeibehör-  a.  Landrat.  A.  Beschwerde  an  den

den  auf  dem  Lande  oder  Regierungspräsideneiner
  zu  einem  Landkreise  ten,  gegen  dessen  Begehörigen
  Stadt  bis  zu  scheid  Klage  beim
10000  Einwohnern;  O#.

b)  der  Ortspolizeibehör-  b.  Regierungss  b.  Beschwerde  an  den
den  eines  Stadtkreises  präsident.  Oberpräsidenten,  gemit
  Ausnahme  von  Ber-  gen  dessen  Bescheid
lin,  einer  zu  einem  Land-  Klage  beim  O.

kreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10000  Einwohnern,
  oder  des  Landrats;


c)  der  Ortspolizeibehör-.  Oberpräsident..  Klage  beim  O.
den  in  Berlin;