XXXV.  Rechtsm.  gegen  poliz.  Verf.  u.  Zwangsmaßr.  XXXVI.  Polizeiverordn.  193

Lsde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  ·
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
488.  §  133  Abs.  2.  Rechts=  Nur  Beschwerde  in=  a.  Weitere  Beschwerde

mittel  gegen  die  Festsetzung
und  Ausführung  eines
Zwangsmittels.

nerhalb  zwei  Wochen
bei  der  Aufsichtsbehörde,
  d.  h.
a.  Landrat,  bzw.  Regierungspräsident
  bei
orts=  und  kreispolizeilichen
  Verfügungen,
b.  der  zuständige  Minister
  für  Regierungspräsidenten
  und  Polizeipräsidenten
  von
Berlin.

innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Regierungspräsidenten
  bzw.  zuständigen
  Minister.

b.  Endgultig.

XXXVI.  Polizeiverordunngen.  (88  136—145  L.)
Ges.  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (GS.  S.  265).

89  Ges.

zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  vom  16.  8.  1905  (GS.  S.  342).  Ges.
betr.  die  Polizeiverwaltung  in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,  Schöneberg  und
Nixdorf  vom  13.  6.  1900  (GS.  S.  247).

A.  Erlaß  polizeilicher  Dorschriften.

436.

§5  136  LVWG.  Erlaß  polizeilicher
  Vorschriften  (Anordnungen,
  Reglements,  Verordnungen,
  auch  solcher  nach
§  367  Nr.  5  StGB.)  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie
oder  für  einzelne  Teile  von  ihr
—  Strafandrohung  bis
100  Mark.

§§  137  Abs.  1,  139  (vgl.  §  9
Hochw  G.  16.  8.  1905).  Erlaß
von  Provinzial-Polizeivorschriften
  für  mehrere
Kreise,  sofern  sie  verschiedenen
Regierungsbezirken  angehören,
für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  für  den
Umfang  der  ganzen  Provinz
—  Strafandrohung  bis
60  Mark.

§§  137  Abs.  2,  139  (vgl.  8  9
a.  a.  O.).  Erlaß  von  Bezirks-Polizeivorschriften
  für

Bartels,  Berwaltungsstreiwerfahren.

Zuständige  Minister.

Oberpräsident  unter
Zustimmung  des
Kollegiums  des  Provinzialrats
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  der  Oberpräsident
allein).

Regierungspräsident
unter  Zustimmung
des  Kollegiums  des

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

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