Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständigkeitstabelle.

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

437.

439.

mehrere  Kreise  oder  für  den
Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks

  —  Strafandrohung

  bis  60  Mark.

§138.  Erlaß  von  Polizeivorschriften
  über  Gegenstände
  der  Strom-Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei
(abgesehen  von  der  Zuständigk.
Min.  f.  H.  u.  G.  gemäß  §  136
Abs.  2  Z.  2)  unter  Strafandrohung
  bis  60  Mark#:
a)  wenn  die  Vorschriften  sich
auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  die
ganze  Provinz  erstrecken
sollen;

b)  soweit  mit  der  Verwaltung
dieser  Zweige  der  Polizei
besondere,  unmittelbar
vom  Min.  f.  H.  u.  G.  abhängende
  Behörden  beauftragt
  sind:

*  142.  Erlaß  von  Kreispolizeiverordnungen
  für
mehrere  Ortspolizeibezirke
oder  für  den  ganzen  Umfang
des  Kreises  —  Strafandrohung
  bis  30  Mark.

§§  148,  144  Abs.  1  (88  ö  ff.
G.  11.  3.  1850).  Erlaß  städtischer
  ortspolizeilicher
Vorschriften:

a)  soweit  sie  zum  Gebiete  der
Sicherheitspolizei  gehören;


b)  soweit  dies  nicht  der  Fall,
in  Stadtkreisen  Strafandrohung
  bis  30  Mark,

Bezirksausschusses,  im
Landespolizeibezirk
Berlin  der  Polizeipräsident
  unter  Zustimmung
  des  Oberpräsidenten.

Wie  vor.

A.  Oberpräsident  unter
Zustimmung  des
Kollegiums  des  Provinzialrats
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  der  Oberpräsident
allein).
b.  Diese  Behörden.

Landrat  unter  Zustimmung

  des  Kollegiums

  des  Kreisausschusses.


a.  Ortspolizeibehörde
  nach  Beratung
  mit  dem  Gemeindevorstande.



b.  Ortspolizeibehörde
  unter  Zustimmung
  des  Ge-Endgultig.



Desgl.

Desgl.

Desgl.