XXXVI.  Polizeiverordnungen.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

195

441.

in  anderen  Städten  bis
9  Mark,  bei  Genehmigung
des  Regierungspräsidenten
bis  30  Mark.

meindevorstands,
oder  Ergänzung  dieser
durch  den  Bezirksausschuß,
  im
Stadtkreise  Berlin
der  Polizeipräsident,
  (Ergänzung  der
Zustimmung  durch  den

Kreisordnung.

§  620685  ff.  G.  13.12.1850),
§  144  Abs.  1  LW.)  Erlaß
ländlicher  ortspolizeilicher
  Vorschriften  für  einzelne
  oder  mehrere  Gemeinden
oder  Gutsbezirke  oder  für  den
ganzen  Amtsbezirk  —  Strafandrohung
  bis  9  Mark.

(Genehmigung  zur  Erhöhung
bis  auf  30  Mark  Regierungspräsident.)


Amtsvorsteher
unter  Zustimmung  des
Amtsausschusses
oder  Ergänzung  der
versagten  Zustimmung
durch  den  Kreisausschuß.



Oberpräsidenten).

Endgültig.

B.  Derkündigung  und  Inkraftreten  von  Holizeiverordnungen.

§  140  LVG.  Bekanntmachung
  der  Polizeiverordnungen
  der  Minister,  Obers-,
Regierungspräsidenten  und  der
besonderen  Strom-Schiffahrtsund
  Hafenpolizeibehörden.

§1412VG.  Inkrafttreten
mit  dem  in  der  Polizeiver--ordnung
  bestimmten  Zeitpunkt,
oder  mangels  eines  solchen  mit
dem  8.  Tage  nach  Ablauf  desjenigen,
  an  welchem  das  betr.
Stück  des  Amtsblatts  ausgegeben.


§  144  Abs.  2  LVG.  Die  Art
der  Verkündigung  orts=  und
kreispolizeilicher  Vorschriften
  bestimmt  der  Regierungspräsident.


Regierungsamtsblatt.

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