196  Zuständigkeitstabelle.

Lesde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  .  ..  .

Nr.  oder  Veschlußfaffung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
C.  Außerkraftsetzung  von  Holizeiverordnungen.

444.  8  145  LVG.  Außerkraft-  «

setzung:
a)  orts-  oder  kreispolizeilicher
  Vorschriften;

b)  orts--,  kreis-,  bezirksoder
  provinzia  lpolizeilicher
  Vorschriften  (auch
LPB.  Berlin);

c)  der  Strom-Schiffahrtsund
  Hafenpolizeivorschriften.



a.  Regierungspräsident
  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses
  (Stadtkreis
  Berlin  Polizeipräsident
  unter  Zustimmung
  des  Oberpräsidenten).



b.  Minister  des

Innern.

o.  Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

XXXVII.  Anufechtung  endgültiger,  gesetzwidriger  Beschlüsse  durch  den
Vorsitzenden.

446.

8  126  L.V.  G.  Anfechtung
endgültiger  Beschlüsse,
wenn  sie  die  Befugnisse  der
Behörde  überschreiten,  oder  das
bestehende  Recht  oder  Verordnungen
  überschreiten:

a)  des  Kreis  (Stad  #ausschusses
  durch  den  Landrat
oder  den  Vorsitzenden;

b)  des  Bezirksausschusses
  durch  den  Regierungspräsidenten;


c)  des  Provinzialrats
durch  den  Oberpräsidenten.


Fristlose  Klage  beim
OBG.

(Die  Behörde,  deren

Beschluß  angefochten,

kann  zur  Vertretung

besonderen  Vertreter
wählen.)

Endgültig.